BDEW-Waermewend-2406.05-rotation

Montag, 1. Juli 2024

Baden-Württemberg:
Photovoltaik-Pflicht in Kraft getreten


[17.1.2023] In Baden-Württemberg greift jetzt die vierte und letzte Stufe der Photovoltaik-Pflicht. Demnach muss bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Photovoltaikanlage installiert werden.

Seit 1. Januar 2023 greift die Solar-Pflicht im Südwesten auch für bestehende Gebäude – wenn das Dach grundlegend saniert wird. Mit dem Beginn des neuen Jahres ist in Baden-Württemberg die vierte und finale Stufe der Photovoltaik-Pflicht in Kraft getreten. Wie die Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA BW) mitteilt, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Photovoltaikanlage installieren. Darauf wiesen die vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderten Programme Zukunft Altbau und Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg hin. Wer sein Dach großflächig saniert, müsse mindestens 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegen. Alternativ sei auch die Installation einer solarthermischen Anlage möglich. Die Zahl der Solaranlagen werde aufgrund der neuen Regelung deutlich zunehmen.

60 Prozent als Mindestanforderung

Die 60 Prozent seien dabei als Mindestanforderung zu verstehen. Oftmals sei auch die Installation einer größeren Solaranlage bis hin zu einer vollständigen Abdeckung der geeigneten Dachfläche sinnvoll. Dies gelte zum Beispiel für die Eigentümerinnen und Eigentümer, die bereits eine Wärmepumpe betreiben, ein E-Auto nutzen oder eine solche Anschaffung planen. Sie reduzierten mit der größeren Anlage die Kosten für den gestiegenen Stromverbrauch. Außerdem sänken bei größeren Anlagen die relativen Kosten. Meist sei eine Vergrößerung der Anlage auch sinnvoll, um den zusätzlich erzeugten Strom einzuspeisen.
Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung eines Flachdachs oder die Eindeckung eines Steildachs großflächig erneuert wird. Dabei sei es unerheblich, ob eine Wiederverwendung der Baustoffe erfolgt oder nicht. Aber es gebe auch Ausnahmen: Wenn Baumaßnahmen ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden, etwa Sturmschäden, dann handele es sich nicht um eine grundlegende Dachsanierung.

Ungeeignete Flächen

Zudem müsse es sich mindestens um eine zusammenhängende Dachfläche von 20 Quadratmetern handeln, sonst gelte die Dachfläche als nicht ausreichend für eine Solarnutzung. Als solargeeignet gelten Dachflächen außerdem, wenn sie ausreichend von der Sonne beschienen werden. „Damit sind nicht verschattete oder nur wenig verschattete Dachflächen gemeint, die nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet sind“, erklärt Tina Schmidt vom Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg. „Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, stuft die Landesregierung als nicht geeignet ein.“
Laut KEA BW gelten für eine Solarnutzung grundsätzlich als ungeeignet kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern. Denkmalgeschützte Gebäude seien nicht prinzipiell von der Solar-Pflicht ausgenommen, hier erfolge eine Einzelfallprüfung. Zudem sei es möglich, einen Härtefallantrag bei der unteren Baurechtsbehörde zu stellen, wenn die Installation einer Photovoltaikanlage einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verursachen würde. Diese Anträge hätten inzwischen allerdings nur noch im Einzelfall Erfolg. (th)

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Photovoltaik-Pflicht. (Deep Link)
https://www.photovoltaik-bw.de
https://www.kea-bw.de

Stichwörter: Solarthermie, Photovoltaik, Photovoltaik-Pflicht, KEA BW

Bildquelle: Zukunft Altbau

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