[26.6.2024] Im Jahr 2022 hat sich Hessen zusammen mit Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein im Bundesrat für eine Reduzierung der bürokratischen Hürden bei kleinen Photovoltaikanlagen eingesetzt. Dies wurde im Jahressteuergesetz 2022 von der Bundesregierung aufgegriffen und umgesetzt. Die neuen Regelungen zeigen nun ihre Wirkung.
In Hessen mussten sich im Jahr 2023 mehrere tausend Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen nicht mehr beim Finanzamt registrieren lassen und keine steuerliche Erklärung abgeben. Wie das Hessische Ministerium der Finanzen mitteilt, ist dies das Ergebnis eines gemeinsamen Antrags der Länder Hessen, Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, der 2022 im Bundesrat eingebracht und im Jahressteuergesetz 2022 von der Bundesregierung umgesetzt wurde.
„Unser Einsatz für weniger Bürokratie bei kleinen Solaranlagen wirkt. Mit unserem Bundesratsantrag haben wir spürbar Bürokratie abgebaut und den Klimaschutz gefördert“, erklärt der hessische Finanzminister, Professor R. Alexander Lorz (CDU). „Es ist uns wichtig, dass der Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen nicht an bürokratischen Hürden scheitert. Seit 2022 gilt nun eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer, und für die Umsatzsteuer greift seit 2023 ein Nullsteuersatz.“
Auch der Minister für Entbürokratisierung, Manfred Pentz (CDU), äußert sich positiv: „Der Erfolg des Programms für kleine Photovoltaikanlagen zeigt, wo es weniger Bürokratie gibt, da ist mehr Erfolg. Gerade bei großen gesellschaftlichen Zielen wie dem Kampf gegen den Klimawandel, sind wir auf die Unterstützung möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Deshalb hat es Sinn, das bestehende bürokratische Dickicht abzubauen und so die gesellschaftlichen Potenziale besser zu nutzen. Ich bin den Finanzministerinnen und -ministern deshalb sehr dankbar, dass sie bereits vor zwei Jahren diese Initiative beschlossen haben. Jetzt zeigt sich: Weniger Aufwand für den Einzelnen produziert mehr Erfolg für alle. Das ist Entbürokratisierung im besten Sinne.“
Durch die Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 profitieren nun Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Bruttoleistung bis zu 30 Kilowatt peak und auf Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzten Häusern mit einer Leistung bis zu 15 Kilowatt peak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Vorher galt eine Vereinfachungsregel nur für Anlagen bis zu zehn Kilowatt peak.
Erleichterungen gibt es auch bei der Umsatzsteuer. Änderungen im EU-Recht machen es nun möglich, Photovoltaikanlagen ohne Umsatzsteuer liefern und installieren zu lassen, was insbesondere für private Betreiberinnen und Betreiber eine deutliche Kostensenkung bedeutet.
(th)
Hier finden Sie weitere Informationen mit Blick auf die steuerliche Behandlung der Anschaffung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage. (Deep Link)
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