[22.12.2020] Bei der Novellierung des EEG sowie bei der Neufassung des KWKG konnte sich die Kraft-Wärme-Kopplungs-Branche teils einbringen, zum Teil auch nicht. Der Verband B.KWK zieht eine erste Bilanz.
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf Grundlage der Beschlussempfehlung beschlossen. Damit einher gehen gesetzliche Änderungen für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) – nicht nur über das EEG selbst, sondern auch über zahlreiche Änderungen im KWK-Gesetz (KWKG; Artikel 17). In einer ersten Zusammenstellung fokussiert sich der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) dazu auf die wesentlichen Punkte, die das KWKG und die KWK betreffen. Noch nicht im Kabinettsbeschluss enthalten und unvorhersehbar aufgenommen wurde demnach die nun beschlossene Absenkung der Ausschreibungspflicht für KWK-Anlagen von einem Megawatt (MW) auf 500 Kilowatt (kW). § 9 EEG wurde dahingehend überarbeitet, dass die ursprünglich bereits ab ein kW vorgesehene intelligente Mess- und Regelungstechnik auf sieben kW beziehungsweise 25 kW hochgesetzt wurde. § 61 c EEG (Wegfall der Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen von ein bis zehn MW bei über 3.500 Vollbenutzungsstunden) wurde noch einmal wesentlich verändert, bleibt aber grundsätzlich enthalten und tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
Mit den B.KWK-Forderungen für ein verbessertes Mieterstromgesetz sei man ein Stück weitergekommen, auch wenn Grundforderungen für eine Einbeziehung der KWK nicht umgesetzt wurden, sondern vorerst nur erneuerbare Energien, teilte der Verband weiter mit. Leider habe man keine Gleichstellung von Bürgerenergiegenossenschaften und Contractoren mit Eigenerzeugung erreichen können. Auch bei den Boni gebe es wesentliche Änderungen. Der Südbonus im KWKG ist ersatzlos gestrichen. Der Bonus für regenerative Wärme gelte nur für KWK-Anlagen mit einer Leistung über zehn MW und der Power-to-heat-Bonus nun erst ab dem Jahr 2024. Zudem sei durch die Verhandlungen mit der EU im Zusammenhang mit dem KVBG (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz), die Gültigkeit des KWKG von 2029 auf Ende 2026 verkürzt worden.
(ur)
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