Mittwoch, 1. Mai 2024

Thüringer Strombrücke:
Gericht weist Klagen ab


[23.7.2013] Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen einer Gemeinde, einer Genossenschaft und von Grundstückseigentümern gegen die Thüringer Strombrücke abgewiesen.

In seinem Urteil vom 18. Juni 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klagen einer Gemeinde, einer Waldgenossenschaft und von privaten Grundstückseigentümern gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld abgewiesen. Dieser Abschnitt ist Teil der geplanten Thüringer Strombrücke zwischen Bad Lauchstädt in Sachsen-Anhalt und Redwitz in Bayern. Wie das Bundesverwaltungsgericht mitteilt, machten die Kläger unter anderem geltend, dass das Neubauvorhaben nicht erforderlich und zudem überdimensioniert sei. Ihre Belange als Fremdenverkehrsgemeinde, als Betreiber einer Ausflugsgaststätte und als Grundstückseigentümer seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht ist den Einwänden nicht gefolgt. Die erforderliche Planrechtfertigung ergebe sich aus dem Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung sei verbindlich und könnte vom Gericht nur in Frage gestellt werden, wenn die Einschätzung des Gesetzgebers evident sachwidrig wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Vorhaben habe sowohl im europäischen Verbundnetz als auch als nationale Kuppelleitung eine tragende Funktion. Eine Umrüstung der bestehenden Leitungen mit kapazitätserhöhender Technik würde zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Darüber hinaus entsprechen derartige Maßnahmen auf der Höchstspannungsebene noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets scheiden wegen der Bündelung mit der vorhandenen Höchstspannungsleitung Mecklar-Vieselbach aus. Auch Abwägungsmängel liegen nicht vor, so das Bundesverwaltungsgericht. (ve)

http://www.bverwg.de

Stichwörter: Smart Grid, Netze, Netzausbau, Thüringen, Bayern, Bundesverwaltungsgericht



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