BDEW-Waermewend-2406.05-rotation

Montag, 1. Juli 2024

Windparks:
Höhere Anfangsvergütung verlängern


[21.1.2020] Betreiber von Windenergieanlagen, die 2015 in Betrieb gingen, sollten jetzt, nach fünf Betriebsjahren die höhere Anfangsvergütung verlängern. Dies kann nötig sein, wenn die Anlage etwa in einem windschwachen Gebiet liegt.

Windenergieanlagen, die unter dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 in Betrieb genommen wurden, erhalten anstatt der Grundvergütung in den ersten fünf Betriebsjahren die höhere Anfangsvergütung. Je windschwächer ein Standort ist, desto länger wird die höhere Anfangsvergütung gezahlt. Damit sie auch in den Folgejahren auf dem Konto landet, müssen Anlageneigentümer jedoch ein sogenanntes Referenzertragsverfahren bei einem Wirtschaftsprüfer in Auftrag geben. Darauf weist das Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner hin. „Wer Anfang 2015 eine Windenergieanlage in Betrieb genommen hat, sollte rasch aktiv werden", erklärte Christian Schmidt von Sterr-Kölln & Partner. Ein Verzicht auf das Referenzertragsverfahren könne mehrere Millionen Euro Minderertrag zur Folge haben und die Anlage unwirtschaftlich machen.
Damit Windenergieanlagenbetreiber auf windschwachen Standorten wirtschaftlich nicht benachteiligt würden, habe der Gesetzgeber sichergestellt, dass sie die Anfangsvergütung über einen längeren Zeitraum erhalten. Dadurch solle das Ungleichgewicht ausgeglichen werden, dass an unterschiedlichen Standorten sehr unterschiedliche Erträge erzielt werden. Wie lange die Anfangsvergütung weitergezahlt werde, hänge von der Abweichung vor Ort zu der typenspezifischen Leistungskennzahl des jeweiligen Windenergieanlagenmodells, dem sogenannten Referenzertrag, ab. Die erhöhte Anfangsvergütung könne für bis zu 15 Folgejahre, und damit in Summe für maximal 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme, in Anspruch genommen werden.

Verfahren nach neuem Reglement

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 haben die ersten Anlagenbetreiber nun das Verfahren nach neuem Reglement abgeschlossen. Der Anspruch auf Zahlung der verlängerten erhöhten Anfangsvergütung ist in § 49 Abs. 2 EEG 2014 geregelt; bei jüngeren Anlagen auch im zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen EEG unter der Berücksichtigung von Übergangsregelungen. Die Regelung besagt, dass der Zeitraum der Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung von 8,9 Cent pro Kilowattstunde auf Basis des Vergleichs zwischen dem Referenzertrag und dem tatsächlichen Ertrag der Anlage ermittelt wird. Anhand der Unterschreitung wird die Anzahl der Monate der erhöhten Anfangsvergütung ermittelt. Ab dem Zeitpunkt, an dem kein Anspruch mehr besteht, erhält der Anlagenbetreiber über die restliche Laufzeit nur noch die Grundvergütung von 4,95 ct/kWh oder 50 Prozent weniger.
„Kurz vor Ablauf der fünf Jahre ist das Referenzertragsverfahren einzuleiten, im Regelfall wird der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber dazu auffordern", sagte Schmidt. Für das Verfahren sei es notwendig, einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Der Wirtschaftsprüfer erstelle ein Ertragstestat und ein Anlagenzertifikat und hole den Referenzertragswert der Anlage von der Fördergesellschaft Windenergie in Kiel ein. Die drei Dokumente würden an den Netzbetreiber weitergeleitet, der für den ermittelten Zeitraum die erhöhte Anfangsvergütung gewähre. (ur)

https://www.solar-consulting.de
https://www.sterr-koelln.com

Stichwörter: Windenergie, Vergütung, EEG



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