[29.3.2021] Der Bundesverband Erneuerbare Energie fordert eine zeitnahe Korrektur der in diesem Jahr in Kraft getretenen Novelle des Erneuerbare-Enegien-Gesetzes.
Die zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft getretene Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) benötigt umfassende Nachbesserungen, um notwendige Impulse für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu geben und so ihrem Anspruch zur Erreichung der Klimaziele gerecht zu werden. Das fordert jetzt der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE). In einem Entschließungsantrag zum EEG 2021 haben sich die Regierungsfraktionen verpflichtet, zeitnah an verschiedenen Stellen Nachbesserungen vorzunehmen. Daran gibt es aus Sicht der Erneuerbare-Branche erheblichen Korrekturbedarf. „Aktuell sorgen die neuen und teils kurzfristig getroffenen Regelungen für Unsicherheiten in der Branche. Zusätzlich zu den dringendsten Baustellen wie der Erhöhung der Ausbaupfade ist nun kurzfristig eine Vielzahl an handwerklichen Mängeln zu beheben“, fordert BEE-Präsidentin Simone Peter. Dazu gehöre auch, dass die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission den Druck erhöht, um die weiterhin ausstehende beihilferechtliche Genehmigung herbeizuführen. „Die aufgrund der fehlenden Notifizierung noch nicht veröffentlichten Ausschreibungsergebnisse durch die Bundesnetzagentur führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei den Projektierern. Wir haben im vergangenen Jahr vor der neuen Abhängigkeit von EU-Genehmigungen und dadurch verursachten Verzögerungen gewarnt. Jetzt muss sich die Bundesregierung mit voller Kraft dafür einsetzen, dass die EU schnell grünes Licht gibt“, so Peter weiter.
Im Bereich der Photovoltaik sei eine umfassende Klarstellung für Dachanlagen im Segment zwischen 300 kWp und 750 kWp notwendig. Außerdem müsse korrigiert werden, dass nach Paragraf 51a PV-Anlagen von 500 bis 750 kWp keine Verlängerung des Vergütungszeitraums für die auftretenden negativen Stunden erhalten. Im Bereich Windenergie seien zahlreiche Anpassungen im Bereich der Ausschreibungen nötig. Bei der Bioenergie müsse der Flexibilitätszuschlag im zweiten Vergütungszeitraum auch für Bestandsanlagen, die im ersten Zeitraum die Flexibilitätsprämie erhalten, wieder möglich sein.
(ur)
Dringende Änderungen im EEG 2021 – Anpassungen und redaktionelle Fehler (PDF; 232 KB) (Deep Link)
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