[21.12.2017] Für den mit KWK-Anlagen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom galt bisher ein ermäßigter Umlagesatz von 40 Prozent der EEG-Umlage. Diese Regelung hat die EU-Kommission nun gekippt.
Die Europäische Kommission hat zwar Anfang der Woche die vollständige Befreiung von der EEG-Umlage für Bestandsanlagen bei der Eigenstromversorgung beihilferechtlich genehmigt (
wir berichteten). Allerdings versagte die Kommission die Fortführung der anteiligen EEG-Umlagebefreiung für KWK-Anlagen. Der Hintergrund: Für den mit KWK-Anlagen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom galt bisher ein ermäßigter Umlagesatz von zuletzt 40 Prozent der regulären EEG-Umlage. Die Ausnahmeregelung war von der EU zeitlich befristet genehmigt worden.
Wie die Rechtsanwaltsgesellschaft Maslaton mitteilt, müssen ab Januar 2018 alle Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung, die seit dem 1. August 2014 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder seitdem erstmals zur Eigenversorgung eingesetzt wurden, die volle EEG-Umlage in Höhe von 6,79 Cent je Kilowattstunde entrichten. Das entspreche Mehrkosten von etwa vier Cent je eigenverbrauchter Kilowattstunde Strom.
Laut Maslaton sind die Ausnahmeregelungen für Bestandsanlagen sowie EEG-Anlagen nach bisherigem Kenntnisstand davon nicht betroffen. Für Betreiber von KWK-Neuanlagen, die Biomasse oder Biogas zur Stromerzeugung einsetzen, gelte zunächst im Rahmen der Eigenversorgung weiterhin der reduzierte Umlagesatz. Das Bundeswirtschaftsministerium ist nach eigenen Angaben im Gespräch mit der EU-Kommission, um eine genehmigungsfähige EEG-Umlagenbegrenzung zu finden.
(al)
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