[5.7.2017] In der vergangenen Woche wurden die Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegenossenschaften bei den Ausschreibungen für Wind an Land neu geregelt. Im Jahr 2018 sollen diese nun ebenfalls eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz vorlegen müssen.
Mit der Abstimmung zum Mieterstromgesetz hat der Bundestag am 29. Juni 2017 auch die Bedingungen der Ausschreibungen für Windkraft an Land geändert. Demnach müssen zu den Gebotsterminen 1. Februar 2018 und 1. Mai 2018 auch Bürgerenergiegesellschaften eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorlegen. Hintergrund ist das Ergebnis der ersten Ausschreibungsrunde, bei der fast ausschließlich Bürgerenergieprojekte einen Zuschlag erhalten haben (
wir berichteten).
Das Netzwerk Energiewende Jetzt lenkt in einer aktuellen Meldung erneut den Blick auf eventuelle Scheingesellschaften, die sich hinter den teilnehmenden Energiegenossenschaften verborgen haben könnten (
wir berichteten). Diesmal zitiert das Netzwerk aus einem Artikel, der am 29. Juni 2017 auf Spiegel Online erschienen ist. Hierin vermutet die auf die Energiewirtschaft ausgerichtete Unternehmensberatung Enervis, dass an knapp drei Viertel der im Mai bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften professionelle Windparkentwickler beteiligt sind. So seien etwa die 13 Projekte in Brandenburg fest in der Hand eines einzigen professionellen Entwicklers, der Firma Enertrag. Außerdem handle es sich bei den Bürgerwindparks meist um GmbH & Co. KGs. Meist sei der Geschäftsführer einer solchen GmbH gleichzeitig ein leitender Angestellter eines Projektierers. Die Projektierer suchten sich dazu im Umkreis oder sogar im eigenen Unternehmen die notwendigen Mitglieder.
Das Netzwerk kommentiert: „Das für das Bundeswirtschaftsministerium peinliche Ergebnis der ersten Ausschreibung zeigt, wie wenig die Regierung von Bürgerenergie verstanden hat oder verstehen will. Eine sinnvolle gesetzliche Regelung, die Bürgerenergie die Teilhabe am Ausbau der Windenergie ermöglicht, hatten Bürgerenergie-Akteure schon vor der Abstimmung über das EEG 2017.“ Jetzt sei eine gesetzliche Definition von Bürgerenergie nötig, die ,echte‘ Bürgerbeteiligung wie zum Beispiel in Energiegenossenschaften abbilde.
(me)
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