[29.6.2017] In einer aktuellen Meldung beschäftigt sich das Netzwerk Energiewende Jetzt mit dem Verdacht, dass es sich bei den vielen bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften der ersten Ausschreibung Wind an Land um Schein-Bündnisse handelt.
Rainer Lange vom Netzwerk Energiewende Jetzt geht in einer aktuellen Meldung der Frage nach, ob Windprojektierer mit Strohmännern Bürgerenergiegesellschaften gegründet haben, um in den Genuss von Vergünstigungen bei den Ausschreibungen für Wind an Land zu kommen. Dabei bezieht er sich unter anderem auf einen Beitrag in der Tageszeitung Die WELT vom 22. Juni 2017. Der Autor titelt: „Schmutzige Trickserei mit der Bürgerenergie“.
In der ersten Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land sind 65 der insgesamt 70 Zuschläge an Bürgerenergiegesellschaften (
wir berichteten) gegangen. Energiestaatssekretär Rainer Baacke (Bündnis 90/Die Grünen) hatte anschließend über den Erfolg der Bürgerenergie gejubelt, schreibt Lange. Lange zitiert des Weiteren aus dem Beitrag der WELT: „Der Staatssekretär ist einer „Art legaler Trickserei aufgesessen“, heißt es dort. Große Projektentwickler haben nämlich laut der Tageszeitung selbst Bürgerenergiegesellschaften gegründet und Strohmänner vorgeschickt, um von den Vorteilen zu profitieren. Denn: Bürgerenergiegesellschaften brauchen für die Teilnahme an den Ausschreibungen keine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) und erhalten außerdem die Förderhöhe, die das letzte bezuschlagte Projekt geboten hatte. Außerdem haben sie länger Zeit, um die Projekte umzusetzen.
Schon unmittelbar nachdem das Ergebnis der Ausschreibungen feststand, forderte René Mono, Vorstand im Bündnis Bürgerenergie, in Anbetracht einer vollkommen neuen Definition von Bürgerenergie dazu auf, zu überprüfen, wer sich hinter den Bürgerenergiegesellschaften der Ausschreibungsrunde verbirgt (
wir berichteten). Und auch Lange zitiert aus einem Hintergrundpapier des Bundesverbands WindEnergie (BWE): „Der Gesetzgeber hat eine Definition von Bürgerenergiegesellschaften getroffen, die Teile der bislang in der Praxis verbreiteten bürgerschaftlichen getragenen Gesellschaften und Projekte nicht erfasst (u.a. Energiegenossenschaften).“ Wie Lange erläutert, ist die gesetzliche Definition der Bürgerenergiegesellschaft im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sehr weit gefasst. So bedürfe es für die Gründung nur zehn natürlicher Personen als stimmberechtigte Mitglieder. Mindestens 51 Prozent der Anteile müssten zudem bei Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz vor Ort haben.
Lange vermutet ähnlich zu dem Journalisten von der WELT, dass mittlerweile auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) Zweifel an der Echtheit der vielen neuen Bürgerenergiegesellschaften hat. So habe sie von den bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften bis Ende Juni Unterlagen nachgefordert –womöglich um einen eventuellen Missbrauch zu prüfen.
(me)
http://www.energiegenossenschaften-gruenden.deBeitrag in der WELT (Deep Link)
Hintergrundpapier des BWE (Deep Link)
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Bildquelle: Rainer Lange / Netzwerk Energiewende Jetzt