[24.10.2022] Die Landesregierung in Schleswig-Holstein ermöglicht durch den Verzicht auf Raumordnungsverfahren jetzt eine schnellere Planung von Solar-Freiflächenanlagen.
In Schleswig-Holstein hat das Kabinett jetzt eine Neuregelung beschlossen, durch die bei geplanten großen Solar-Freiflächenanlagen zukünftig auf Raumordnungsverfahren verzichtet werden kann. Die Planung kann dadurch beschleunigt werden.
Wie das schleswig-holsteinische Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport mitteilt, ist per Bundesgesetz geregelt, dass Raumordnungsverfahren nach Vorlage der vollständigen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten abzuschließen sind. Dem vorangestellt seien die Erörterung des Untersuchungsumfangs und des Untersuchungsrahmens sowie die Erstellung der zuvor festgelegten Unterlagen. Dieses erfordere regelmäßig mehrere Monate Zeit, bevor das eigentliche Verfahren überhaupt beginnen kann. Bei dem künftigen Verzicht auf dieses Verfahren würden also mindestens acht Monate eingespart, so die Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack (CDU). Sie erläutert: „Wir verzichten mit diesem Schritt nicht auf eine umfassende Prüfung. In der Vergangenheit haben wir aber festgestellt, dass sich potenzielle Konflikte großflächiger Solar-Freiflächenanlagen in aller Regel im Rahmen der Bauleitplanung lösen lassen, in die alle raumordnerischen Aspekte eingebracht werden. Die rechtlichen Grundlagen sind also gegeben und gewährleistet.“
Vielmehr würde mit dem Verzicht auf Raumordnungsverfahren künftig die Doppelung bestimmter Verfahrensschritte vermieden. Für Freiflächen-Solaranlagen sei immer eine gemeindliche Planung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erforderlich. Hierzu gehöre regelmäßig eine Standort- und Alternativenprüfung, die sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen müsse. Dies gelte weiterhin.
Angaben des Ministeriums zufolge kann in besonderen Einzelfällen mit absehbar sehr großen Raumnutzungskonflikten (wie etwa außergewöhnlicher Größe oder der Lage in einem besonders konfliktträchtigen Raum) die Landesplanungsbehörde im Innenministerium die Entscheidung treffen, im Ausnahmefall trotzdem ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.
(th)
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