[17.5.2022] Bayern hatte gefordert, dass Agri-Photovoltaikanlagen vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden. Dem sind Bund und Länder jetzt nachgekommen.
Bund und Länder haben jetzt beschlossen, dass Agri-Photovoltaikanlagen vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Wie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mitteilt, reagieren damit Bund und Länder auf die Forderung Bayerns, erneuerbare Energien im Steuerrecht im Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zu fördern. Hierzu zähle unter anderem die Zuordnung von Agri-Photovoltaikanlagen, aber auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen zum landwirtschaftlichen Betrieb. Dies gelte sowohl für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grundsteuer. Damit verblieben diese Flächen im erbschaftsteuerlich begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und fallen weiterhin unter die Grundsteuer A.
Der bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker (CSU) bemerkt anlässlich der aktuellen Entscheidung des Bundes und der Länder: „Die Entscheidung schafft die dringend erwartete Rechtssicherheit und ist ein weiterer Schritt für den Ausbau erneuerbarer Energien. Leider geht dieser Schritt aber noch nicht weit genug: auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen tragen zur Gewinnung von umweltfreundlichem Strom bei, gehören rechtlich aber nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Hier droht der Landwirtschaft, die die Flächen für diese Anlagen zur Verfügung stellt, weiterhin eine hohe Erbschaftsteuerbelastung. Hier ist dringend eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund nötig.“
(th)
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