[19.4.2022] Der Ministerrat der Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat für einen starken Ausbau erneuerbarer Energien den Weg geebnet.
Die Landesregierung ebnet der Erreichung ihres Klimaschutzziels von 100 Prozent Erneuerbare Energien im Jahr 2030 den Weg. Durch die Fortschreibung des Kapitels Erneuerbare Energien im Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) werden die Voraussetzungen geschaffen, um deutlich mehr Flächen für die Errichtung von Windenergie und Freiflächen-Photovoltaikanlagen auszuweisen. Der Ministerrat hat einen entsprechenden Verordnungsentwurf in seiner heutigen Sitzung gebilligt. Damit werden zentrale Ziele aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. „Mit der heutigen Entscheidung der Landesregierung stellen wir wichtige Weichen, um die Energiewende in Rheinland-Pfalz deutlich zu forcieren und den Klimaschutz voranzubringen“, sagt Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD).
Im LEP IV legt die Landesregierung die landesplanerischen Rahmenbedingungen fest, innerhalb derer die Kommunen im Land ihre Bauleitplanung, beispielsweise in Flächennutzungsplänen, regeln können. „Wir in Rheinland-Pfalz bekennen uns klar zum Ziel, zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergie zu nutzen. Mit den Neuerungen beim LEP IV werden potenzielle Flächen für Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen erheblich erweitert“, erklärt Dreyer weiter. „Wir haben beschlossen, dass die Siedlungsabstände von Windenergieanlagen zu bewohnten Gebieten künftig einheitlich nur noch 900 Meter betragen müssen. Bisher waren es je nach Anlagenhöhe 1.000 oder 1.100 Meter. Im Falle eines Repowering, also wenn bestehende Anlagen erneuert werden, greift ein Repowering-Bonus von 20 Prozent. Der Siedlungsabstand kann dann auf 720 Meter verringert werden. Durch diese Maßnahmen entstehen enorme neue potenzielle Flächen für die Windenergie, die bislang ausgeschlossen waren“, sagt Innenminister Roger Lewentz (SPD). Eine weitere zentrale Neuerung ist, dass in Naturpark-Kernzonen Windenergienutzung zukünftig nicht mehr vollständig ausgeschlossen sein wird. Ausnahmen sollen zulässig sein, wenn das Schutzziel der Kernzone nicht erheblich gestört wird.
(ur)
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