[23.3.2016] Laut dem neuen OGAW-5-Umsetzungsgesetz stellen Genossenschaften kein Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagengesetzbuch dar.
Die Novelle des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) hat Energiegenossenschaften lange verunsichert. Wie das Netzwerk Energiewende Jetzt mitteilt, bringt eine neue gesetzliche Regelung nun Rechtssicherheit: das so genannte OGAW-5-Umsetzungsgesetz. Es wurde Ende Januar dieses Jahres vom Deutschen Bundestag beschlossen und soll den Finanzmarkt weiter regulieren. Das Gesetz enthält punktuelle Änderungen des Kapitalanlagengesetzbuchs und des Kreditwesengesetzes. Das OGAW-5-Umsetzungsgesetz stellt vor allem fest, dass Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (GenG) regelmäßig keine Investmentvermögen im Sinne des KAGB darstellen. Damit sei die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin bezüglich eingetragener Genossenschaften in Gesetzesform gegossen. Nach dem Genossenschaftsgesetz ist der Zweck einer Genossenschaft darauf gerichtet, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese zwingende Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Gegen eine Genossenschaft, die keinen gezielten Förderzweck verfolgt, können auf Grundage des Genossenschaftsgesetzes dann aber auch Maßnahmen gegen ein unerlaubtes Investmentgeschäft ergriffen werden.
(me)
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