Montag, 23. Dezember 2024

BDEWZum Gaspreis-Urteil des BGH

[30.10.2015] Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Gasversorger die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten an Tarifkunden weitergeben dürfen. Preiserhöhungen darüber hinaus sind nicht zulässig. Ein Urteil mit Augenmaß, findet der BDEW.
Der BGH hat entschieden: Gasversorger dürfen steigende Bezugskosten nach geltender Rechtslage an Tarifkunden weiterreichen.

Der BGH hat entschieden: Gasversorger dürfen steigende Bezugskosten nach geltender Rechtslage an Tarifkunden weiterreichen.

(Bildquelle: Thorben Wengert  / pixelio.de)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass an dem gesetzlichen Preisänderungsrecht der Gasversorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden in der Gasgrundversorgung nicht festgehalten werden kann. Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei dies nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar, meldet der BGH. Ein Recht auf Weitergabe der eigenen Bezugskostensteigerungen sei zwar nicht mehr aus §4 Abs.1 und 2 AVBGasV abzuleiten, aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags aber weiterhin möglich, soweit sie nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Dies bedeutet: Gasversorger dürfen ihre Preise nicht aus eigenem Profitinteresse erhöhen. Allerdings bleiben sie dazu berechtigt, Steigerungen ihrer eigenen Kosten an die Tarifkunden weiterzugeben. Des Weiteren wurde entschieden, dass Kunden, deren Gasversorger die Preise über die Bezugskosten hinaus zur Erzielung eines zusätzlichen Gewinns erhöht haben, bis zu drei Jahre rückwirkend auf Rückerstattung klagen können. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bewertet die Entscheidung als Urteil mit Augenmaß. Das Gericht erkenne damit an, dass unvermeidliche und vom Grundversorger nicht beeinflussbare Kostensteigerungen in die Kalkulation der Gaspreise einfließen dürfen. Damit trage der BGH dem Umstand Rechnung, dass Grundversorger ansonsten gezwungen wären, Erdgas zu einem Preis zu liefern, der unter den Kosten der Versorger liege. Auch werde mit dem Urteil klargestellt, dass die in den vergangenen drei Jahren vorgenommenen Preisänderungen grundsätzlich wirksam seien. Die Versorger hätten sich an die geltende Rechtslage gehalten. Das Urteil ist laut BDEW vollständig übertragbar auf Preisänderungen in der Grundversorgung mit Strom. Dass sich im strittigen Zeitraum die Kosten für Gas und Strom erhöht haben, sei unstrittig. Dass die Versorger deshalb ihre Preise nicht stabil halten konnten, sei nachvollziehbar. Auch hätten die Versorger ihre Kunden frühzeitig über Preiserhöhungen informiert, sodass diese ihren Vertrag noch vor Inkrafttreten der neuen Tarife hätten kündigen können. Schließlich hätten Verbraucher die Auswahl zwischen einer Vielzahl von Energieanbietern.



Stichwörter: Erdgas, BDEW, BGH, Recht


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