Kraft-Wärme-KopplungWie geht es weiter mit dem KWKG?
Die Diskussion um eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) wird seit Längerem intensiv geführt. Im vergangenen Jahr fanden hierzu Diskussionsrunden beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) statt. Um es vorwegzunehmen: Wie es weitergeht mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wird erst im Laufe einer politischen Debatte entschieden, die nach Veröffentlichung des finalen KWKG-Evaluierungsberichts erheblich an Fahrt aufnehmen wird. Die Diskussion um die Ausgestaltung eines novellierten KWKG wird überlagert von den möglichen Gestaltungsspielräumen, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. März dieses Jahres (Az. C-405/16 P) gegebenenfalls für zukünftige KWK-Gesetze bietet. Regelungen, die auf beihilferechtlichen Vorgaben basieren, könnten – sofern auch das KWKG als nicht beihilferechtlich relevant eingestuft wird – wieder entfallen oder zumindest verändert werden.
Striktes Kumulierungsverbot
An dieser Stelle sei unter anderem auf das strikte Kumulierungsverbot verwiesen, welches für Neuanlagen über 20 Kilowatt elektrische Leistung (kWel) die Kumulierung einer Förderung nach dem KWKG mit Investitionszuschüssen ausschließt. Diese Regelung wurde Ende 2018 eingeführt, um eine beihilferechtswidrige Überförderung zu vermeiden. In der Praxis führt diese Regelung derzeit zu erheblichen Problemen, da für Blockheizkraftwerke (BHKW) teilweise bereits vor zwei Jahren Förderanträge gestellt wurden und der daraus resultierende Förderbescheid bei einer Inbetriebnahme ab dem Jahr 2019 die Förderung nach dem KWK-Gesetz gefährdet. Außerdem wurde aufgrund dieser Regelung das vereinfachte und kostenlose Zulassungsverfahren für Mini-KWK-Anlagen bis 50 kWel eingestellt.
Begleiteter Evaluierungsprozess
Aufbauend auf dem Diskussionsprozess Strom 2030 wurde auf Initiative des BMWi ab Juni 2018 der Evaluierungsprozess des KWK-Gesetzes von sechs Diskussionsrunden mit energiewirtschaftlichen Verbänden begleitet. Grundlage war eine Vorabversion des Berichts „Evaluierung der Kraft-Wärme-Kopplung“. Ein Vorschlag daraus – nämlich die Verlängerung des KWKG bis Ende 2025 – wurde durch die im Rahmen des Energiesammelgesetzes eingeführten Veränderungen bereits umgesetzt. Zeitnah soll die finale Version des KWK-Evaluierungsberichts veröffentlicht werden.
Das zukünftige KWK-Gesetz soll laut dem vorläufigen Evaluierungsbericht (Stand: Sommer 2018) klare Leitlinien setzen. Das betrifft die weitere Dekarbonisierung und Flexibilisierung der Kraft-Wärme-Kopplung, die Kombination aus KWK-Nutzung und erneuerbaren Energien (EE) sowie den Ausbau der Fernwärmenetze. In den kommenden Jahren sollte das KWKG vor allem den Ersatz von Kohle- zu Gas-KWK verstärkt fördern und Impulse für den weiteren Ausbau sowie die Dekarbonisierung von Wärmenetzen setzen.
Höhere Anforderungen an Primärenergieeinsparung
Hierzu bietet sich einerseits eine Weiterentwicklung der Ausschreibung innovativer KWK-Systeme und andererseits die Einführung eines Erneuerbare-Energien-Wärmebonus an, der den Ausbau von Systemen aus Kraft-Wärme-Kopplung und EE-Wärme in allen KWK-Größenklassen anreizt. Im Evaluierungsbericht werden aber auch höhere Anforderungen an die Primärenergieeinsparung der KWK gefordert, die über die derzeitigen Regelungen des Hocheffizienznachweises hinausgehen.
Zur stärkeren Flexibilisierung der Kraft-Wärme-Kopplung werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen. Dazu gehören etwa eine verschärfte Regelung der Förderung bei negativen Strompreisen sowie die Begrenzung der Förderung auf eine Maximalzahl an jährlich förderfähigen Stunden. Im Folgenden werden einige Vorschläge aus dem Zwischenbericht der KWKG-Evaluierung vorgestellt.
Erneuerbare Wärme fördern
Anpassungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zum Ersatz von Kohle-KWK-Anlagen sollten mit den übergreifenden Regelungen zum Kohleausstieg in Deutschland abgestimmt sein. Es erscheint sinnvoll, den Ersatz bestehender Kohle-KWK-Anlagen durch moderne Heizkraftwerke mit CO2-ärmeren oder CO2-freien Brennstoffen zu forcieren.
Damit neue KWK-Anlagen keine Wärmeerzeugung aus bereits existierenden KWK-Anlagen verdrängen, besteht im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ein Fernwärmeverdrängungsverbot. Diese Regelung kann nach Meinung der Evaluierer einer Transformation eines Fernwärmesystems zu kohlenstoffärmeren Brennstoffen entgegenstehen. Daher wird vorgeschlagen, den Entfall der Zuschlagszahlungen bei Verdrängung von Strom aus kohlebefeuerten KWK-Anlagen bei Errichtung neuer solcher Anlagen auszusetzen.
Wichtige Punkte einer zukünftigen KWK-Strategie stellen die Dekarbonisierung der KWK-Anlagen selbst sowie die Förderung von Wärme auf Basis erneuerbarer Energien in Kombination mit KWK-Anlagen dar. Durch die Ausschreibung innovativer KWK-Systeme wurde im Leistungsbereich von ein bis zehn Megawatt elektrische Leistung (MWel) bereits ein Förderelement geschaffen, um Kombinationen aus fossiler KWK-Anlage, EE-Wärme und Power to Heat anzureizen. Überlegenswert erscheint es, auch im Leistungsbereich unter einem Megawatt Anreize für Kombinationen aus KWK-Anlage und EE-Wärmebereitstellung zu schaffen – etwa durch Einführung eines Bonus.
Ausnahmeregelung existiert
Wärme- und Kältenetze aus KWK-Anlagen werden im Rahmen des Gesetzes gefördert, wenn der fossile KWK-Wärmeanteil 75 Prozent beträgt. Eine Ausnahmeregelung existiert, wenn auch erneuerbare Wärme oder industrielle Abwärme im Fernwärmenetz eingesetzt wird. Der Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energien und industrieller Abwärme wurde im aktuellen KWKG allerdings nicht quantifiziert. Nach derzeitiger Gesetzeslage reicht daher eine kleine solarthermische Anlage aus, um bereits bei einem KWK-Wärmeanteil von 50 Prozent die Förderfähigkeit zu erreichen. Bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen sollte daher künftig als Fördervoraussetzung der Mindestanteil aus EE-Wärme klar definiert werden.
Andererseits erscheint die Voraussetzung eines 25-prozentigen KWK-Anteils bei Nutzung industrieller Abwärme kontraproduktiv. Wenn kostengünstige Abwärme zur Verfügung steht, kann sich eine derart hohe KWK-Wärmeabdeckung für eine Projektrealisierung eher hinderlich auswirken. Daher wird im Evaluierungsbericht in solchen Fällen für eine deutliche Absenkung des KWK-Anteils auf beispielsweise zehn Prozent plädiert.
Vollbenutzungsstunden begrenzen
KWK-Anlagen, die eine hohe jährliche Vollbenutzungsstundenzahl aufweisen, erhalten die Fördersumme eher als KWK-Anlagen, die systemdienlich mit geringer Laufzeit betrieben werden. Um eine Benachteiligung potenziell systemdienlicher Anlagen gegenüber Grundlast-KWK-Anlagen zu verhindern, sollte eine Begrenzung der geförderten jährlichen Vollbenutzungsstunden für Anlagen außerhalb der Ausschreibungen eingeführt werden. #bild2 Die Begrenzung bezieht sich wie bei der innovativen KWK-Ausschreibung lediglich auf die maximal pro Jahr auszahlbare Förderung und stellt keine technische Voraussetzung in Bezug auf die tatsächlichen maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr dar. Eine KWK-Anlage mit 7.000 Vollbenutzungsstunden würde demnach weiterhin eine Förderung erhalten – aber beispielsweise nur für die gesetzlich definierte, maximale jährliche Stundenanzahl.
134 negative Stundenkontrakte in 2018
Darüber hinaus befasst sich der Evaluierungsbericht mit der negativen Strompreisregelung. Negative Strompreise sind unter anderem ein Zeichen für Perioden mit hohem Stromangebot, wie sie insbesondere in Zeiten hoher Anteile fluktuierender Stromerzeuger vorkommen. 2018 gab es 134 negative Stundenkontrakte und vier werte. Das KWKG beinhaltet eine Regelung hinsichtlich der Aussetzung der KWK-Zuschlagszahlungen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte an der Strombörse in der vortägigen Auktion oder negativ ist. Derzeit wird eine Nichtmeldung der Fahrweise bei negativen Strompreisen pönalisiert, während es bei einer (gemeldeten) Stromerzeugung in Stunden mit negativen Strompreisen lediglich zu einer zeitlich verschobenen Auszahlung der KWK-Zuschläge kommt. Der Lenkungseffekt fällt aufgrund der Tatsache, dass die entsprechenden Stromerzeugungsmengen nicht auf die Förderdauer angerechnet werden, eher gering aus. Der administrative Aufwand für Anlagen- und Netzbetreiber ist aber immens.
Marktdurchdringung geeigneter intelligenter Messsysteme
Um die Anreize für ein systemdienliches Verhalten zu erhöhen, sollten daher künftig diejenigen KWK-Strommengen, die während negativer Stundenkontrakte oder werten produziert wurden, keine Förderung erhalten. Erfolgt keine Meldung, wird die verbleibende Förderdauer um die Anzahl aller negativen Stundenkontrakte und werte reduziert.
Auf der anderen Seite sollte für kleinere KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 100 Kilowatt (kW) geprüft werden, inwieweit der hohe Aufwand für die Installation der notwendigen Messtechnik sowie die Administration seitens Netz- und Anlagenbetreiber den Nutzen rechtfertigt. Dieser Leistungsbereich sollte nach Meinung der Evaluierer bis zu einer ausreichenden Digitalisierung der Energiewende von der Regelung ausgenommen werden. Dies beinhaltet insbesondere eine ausreichende Marktdurchdringung geeigneter intelligenter Messsysteme. Durch die vorgeschlagene Beschränkung der geförderten Vollbenutzungsstunden werden in diesem Leistungsbereich bereits Anreize für eine systemdienliche Ausgestaltung geschaffen.
Anreize für Mieterstrom
Betreiber von KWK-Anlagen erhalten für Strom, der außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung mit voller EEG-Umlage an Dritte geliefert wird, auch oberhalb einer elektrischen Leistung von 100 kW einen KWK-Zuschlag. Ein monetärer Ausgleich für die Abführung der vollen EEG-Umlage im Leistungsbereich bis 100 kW gegenüber Eigenversorgungskonzepten wird aber im derzeitigen KWKG nicht gewährt. Um Contracting-Projekte gegenüber einer Eigenversorgungsvariante nicht zu benachteiligen und Mieterstromprojekte stärker anzureizen, wurde im vorläufigen Evaluierungsbericht vorgeschlagen, die KWK-Zuschlagssätze für Energiedienstleister im Leistungsbereich bis 100 kW anzuheben.
Zudem besteht nach Meinung der Evaluierer auch im regulatorischen Umfeld der KWK-Anlagen Anpassungsbedarf. Das betrifft insbesondere eine angemessene CO2-Bepreisung innerhalb und außerhalb des Emissionshandels sowie veränderte Regelungen im Gebäudebereich, so etwa eine Ausweitung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) auf Bestandsgebäude und das Ende der Förderung fossiler Heizkessel.
Energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die mittel- bis langfristige Weiterentwicklung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist stark von den energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig. Prinzipiell erscheint die Weiterentwicklung hin zu einer Förderung mit Fokus auf die stärkere Nutzung regenerativer Energiequellen und eines weiteren Fernwärmeausbaus sinnvoll. Jedoch sollte nicht vergessen werden, dass mehr als 80 Prozent der Wohngebäude in Deutschland Ein- und Zweifamilienhäuser sind und mehr als 60 Prozent der Bevölkerung in Städten mit weniger als 50.000 Einwohner leben. Ein Zubau von Fernwärmesystemen in diesem Bereich dürfte eher schwierig sein. Innerhalb einer Strategie zu einer möglichst klimaschonenden Strom- und Wärmeversorgung muss demnach auch der Objekt- und Quartiersversorgung ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. KWK-Anlagen können in diesem Sektor, aber auch im industriellen Bereich, einen nachhaltigen Beitrag leisten – insbesondere, wenn sie systemdienlich betrieben werden.
Dieser Beitrag ist in der Ausgabe Mai/Juni 2019 von stadt+werk erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren.
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