KonzessionsabgabeWertschöpfung aus erneuerbaren Quellen
Aus dem kommunalen Bereich wird regelmäßig eine zu geringe kommunale Wertschöpfung aus den Erneuerbare-Energien-Anlagen beklagt. Nach einer Erhebung des Städte- und Gemeindebunds Brandenburg haben die Gemeinden in Brandenburg im Jahr 2016 rund 6,5 Millionen Euro Gewerbesteuer für Windkraftanlagen erhalten, die in ihrem Gebiet stehen. An Einspeisevergütung flossen hingegen fast 630 Millionen Euro. Das bedeutet, dass lediglich etwa ein Prozent der Einspeisevergütung bei den Gemeinden als Gewerbesteuer ankommen. Weitere Einnahmen der Gemeinden – etwa aus Grundsteuer oder Flächenpachten – sind faktisch nicht vorhanden.
Insofern besteht ein großes Interesse bei den Städten und Gemeinden, in erhöhtem Maße an der Wertschöpfung aus erneuerbaren Energien zu partizipieren, um dem Bürger vor Ort den weiteren Ausbau vermitteln zu können. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist dieses Problem erkannt und eine Lösung in Aussicht gestellt worden. Dort heißt es: „Wir werden … durch eine bundeseinheitliche Regelung beim weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) die Standortgemeinden stärker an der Wertschöpfung von EE-Anlagen beteiligen und die Möglichkeiten einer Projektbeteiligung von Bürgerinnen und Bürgern verbessern, ohne dass dies insgesamt zu Kostensteigerungen beim EE-Ausbau führt.“ Das bestehende System der Konzessionsabgaben soll modifiziert und eine neue Konzessionsabgabe auf eingespeisten Strom eingeführt werden.
Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in § 2 (Energiewirtschaftsgesetz, EnWG) der Konzessionsabgabenverordnung geregelt. Sie bemisst sich dabei nach der Menge des gelieferten Stroms. Die Gemeinde erhält also eine umso höhere Konzessionsabgabe je mehr Strom im Gemeindegebiet verbraucht wird. Die Abgabe ist Bestandteil des Strompreises und wird letztlich vom Verbraucher bezahlt. Das Gesamtvolumen der Stromkonzessionsabgabe in Deutschland beträgt derzeit pro Jahr rund 3,5 Milliarden Euro. Die Konzessionsabgabe ist mit 5,8 Prozent Bestandteil des Endkunden-Strompreises. Damit zahlt der private Stromtarifkunde derzeit eine Konzessionsabgabe von 1,66 Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh).
Unzeitgemäße Regelung
Die Anknüpfung der Konzessionsabgabe an den verbrauchten Strom erscheint nicht mehr zeitgemäß in Zeiten von Klimawandel, CO2-Minderung, Energieeinsparung und Energieeffizienz. Die Gemeinden sollen einerseits ihren Energieverbrauch verringern, müssen aber auf der anderen Seite aus Konzessionsabgabensicht ein
Interesse an einem möglichst hohen Stromverbrauch haben. Zudem war in der alten Energielandschaft, in der einige Großkraftwerke den gesamten Strom erzeugen, das Verteilnetz ausschließlich dafür da, den Strom zum Endverbraucher zu transportieren. Heutzutage wird das Verteilnetz auch für die Ableitung des dezentral erzeugten Stroms benötigt. Insofern erscheint eine Reform des Konzessionsabgabenrechts auch aus dieser Sicht zeitgemäß und notwendig.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Ausbaupfade für erneuerbare Energien und einer Höhe der Einspeisekonzessionsabgabe von 0,33 Cent/kWh ergäbe sich bundesweit ein Volumen von 570 Millionen Euro im Jahr 2018 und bis zu 780 Millionen im Jahre 2027 – über zehn Jahre hinweg würden den kommunalen Haushalten nach Berechnungen des Städte- und Gemeindebunds Brandenburg insgesamt 6,8 Milliarden Euro zufließen. Allein die Brandenburger Gemeinden könnten mit Mehreinnahmen von rund 50 Millionen Euro pro Jahr rechnen.
Die Einspeisekonzessionsabgabe basiert auf dem bewährten und verfassungsrechtlich etablierten System der Stromkonzessionsabgaben nach § 46 EnWG. Es bedarf – anders als bei einer neu einzuführenden Sonderabgabe – keiner gesonderten komplexen juristischen Begründung. Die Einspeisekonzessionsabgabe ist im EnWG und in der Konzessionsabgabenverordnung auf Bundesebene normativ einfach umsetzbar, und das Abgabenvolumen der Einspeisekonzessionsabgabe wird gerecht auf die Gemeinden verteilt, in denen EEG-Anlagen stehen.
Die erforderlichen Daten zu den Einspeisemengen der Erneuerbare-Energien-Anlagen sind bei den Netzbetreibern bereits vorhanden. Das Einspeisekonzessionsabgabenaufkommen verbleibt zu 100 Prozent in den Standortgemeinden, da es anders als die Gewerbesteuer nicht in den kommunalen Finanzausgleich einfließt. Die Einspeisekonzessionsabgabe erfasst nicht nur neue Anlagen, die nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung errichtet werden, sondern auch alle bestehenden EEG-Anlagen.
Zwei gangbare Wege
Bei der Einführung einer Konzessionsabgabe auf Einspeisungen gibt es grundsätzlich zwei Wege: Man könnte die bisherige Konzessionsabgabe beibehalten und zusätzlich die Einspeisekonzessionsabgabe einführen. Das hätte zur Folge, dass allen Gemeinden das bisherige Volumen der (Verbrauchs-)Konzessionsabgabe erhalten bleibt. Alle Gemeinden mit Erzeugungsanlagen hätten zusätzliche Einnahmen. Der Strompreis würde um das Volumen der Einspeisekonzessionsabgabe steigen, wenn nicht über andere Komponenten des Strompreises gegengesteuert wird. Ein anderer Weg wäre das Abschmelzen der bisherigen Konzessionsabgabe und Auffüllen mit neuer Einspeisekonzessionsabgabe. Diese Variante hätte keine Auswirkung auf den Strompreis; das Aufkommen der Konzessionsabgabe würde aber anders als bisher verteilt werden. Gemeinden mit hohem Stromverbrauch und geringer EE-Erzeugung würden Konzessionsabgabevolumen verlieren, Gemeinden mit hoher Erzeugung eine höhere Konzessionsabgabe erhalten.
Aus Sicht des Städte- und Gemeindebunds Brandenburg ist die Einführung einer Konzessionsabgabe auf eingespeisten Strom eine sehr gute Möglichkeit, die kommunale Wertschöpfung aus den EE-Anlagen signifikant zu erhöhen. Sie ist gerecht, einfach umsetzbar und würde jeder Standortgemeinde Zuflüsse in den kommunalen Haushalt garantieren.
Dieser Beitrag ist in der Mai/Juni-Ausgabe 2018 von stadt+werk erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren.
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