BundesverwaltungsgerichtSchwerer Schlag für die Windbranche
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Naturschutzbehörden befugt sind, gegenüber Betreibern bereits genehmigter Windenergieanlagen nachträgliche Anordnungen zum Schutz von Tierarten zu treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach der Genehmigung wesentlich geändert hat.
Im vorliegenden Fall richtete sich die Klage einer Betreiberin von Windenergieanlagen gegen nachträgliche zeitliche Beschränkungen des Anlagenbetriebs, die der Beklagte zum Schutz von Fledermäusen angeordnet hatte. Die im Jahr 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthielt keine Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Fledermäusen. Nachdem jedoch Totfunde verschiedener Fledermausarten im Bereich der Anlagen gemeldet worden waren, ordnete die Beklagte für die Monate April bis August unter bestimmten Witterungsbedingungen eine nächtliche Abschaltung der Anlagen an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nachträgliche artenschutzrechtliche Anordnungen nicht grundsätzlich aus. Das Gericht betonte, dass das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz auch bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Windenergieanlagen zu beachten sei. Die Anordnung der nächtlichen Abschaltung führe nicht zur Aufhebung der Genehmigung, sondern diene dem Schutz bedrohter Fledermausarten.
Der Bundesverband WindEnergie zeigt sich besorgt über die möglichen Folgen dieser Entscheidung. Bärbel Heidebroek, Präsidentin des Bundesverbands WindEnergie: „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein schwerer Schlag für die Branche und rüttelt an den Grundfesten und der Sinnhaftigkeit von Genehmigungsverfahren. Es gefährdet das Vertrauen in den Rechtsstaat, wenn ein Genehmigungsbescheid nur zum Zeitpunkt seiner Erteilung gültig ist.“
Der Gesetzgeber sollte die Eingriffsbefugnisse der Naturschutzbehörden konkretisieren und einen interessengerechten Regelungsrahmen für nachträgliche Eingriffe schaffen. Denkbar seien auch Entschädigungsregelungen für Ausfallzeiten. „Ohne eine solche Klarstellung droht das Urteil mühsam erkämpfte Ausbaufortschritte nachträglich zu torpedieren“, so Heidebroek.
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