Kraft-Wärme-KopplungNeues Gesetz ist in Kraft getreten

Wesentliche Änderungen im Kraft-Wärme-Gesetz.
(Bildquelle: Andrey Popov/stock.adobe.com)
120 Terawattstunden Strom soll die Kraft-Wärme-Kopplung im Jahr 2025 liefern. Dieses Ziel setzt das am 14. August 2020 in Kraft getretene Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Einige der darin formulierten Regelungen gelten rückwirkend für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2020 in den Dauerbetrieb gegangen sind. So etwa die Regelung der gleichzeitigen Inanspruchnahme des KWK-Zuschlags und der EEG-Umlageprivilegien bei Stromlieferung über das Netz der allgemeinen Versorgung. Der Zuschlag für KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, entfällt demnach, wenn die KWK-Anlage gemäß den Paragrafen 61e bis 61g des EEG 2017 eine besonders geminderte EEG-Umlage bei Eigenversorgung entrichten muss. Das betrifft inbesondere Betreiber, die eine Bestandsanlage ersetzen oder modernisieren und dabei den Generator nicht erneuert haben. Die Geltungsdauer der Förderung wurde bis zum 31. Dezember 2029 erweitert mit Evaluierungsvorbehalt für Anlagen bis 50 Megawatt. Daher ist frühestens in den Jahren 2022/2023 abzusehen, ob es für Neuanlagen dieser Leistungsklasse auch nach 2025 eine KWK-Förderung geben wird.
Gleitende Absenkung
Die KWK-Förderung wird künftig auf 3.500 Vollbenutzungsstunden (VBh) pro Kalenderjahr begrenzt. Damit gilt diese Regelung, die seit 2017 bereits für KWK-Anlagen in der Ausschreibung existiert, nun auch für KWK-Anlagen mit festen Fördersätzen. Da diese Regelung für alle KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2019 gilt, wurde eine Übergangsregelung implementiert. Ab dem Jahr 2021 erfolgt eine gleitende Absenkung der maximal förderfähigen Stunden. Die Begrenzung in den Jahren 2021/2022 beträgt jeweils 5.000 Stunden und für die Jahre 2023/2024 jeweils 4.000 Stunden. Ab dem Kalenderjahr 2025 erhalten Anlagen, die dem Förderregime des KWKG 2020 unterliegen, nur noch für maximal 3.500 VBh Zuschläge. Im Zuge der jährlichen Förderbeschränkung wurde der Förderzeitraum in der Leistungsklasse bis 50 kW auf 30.000 VBh halbiert. Im Gegenzug hat sich der Zuschlagssatz verdoppelt. Alle KWK-Anlagen bis 50 kW, die nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen wurden, erhalten nun für den nicht eingespeisten Strom 8 Cent/kWh sowie bei Netzeinspeisung 16 ct/kWh. Bei der anteiligen Berechnung der spezifischen Fördersätze größerer KWK-Anlagen gelten die bisherigen Regelungen.
Neue Boni
Das KWKG 2020 enthält neue Boni, die in den Paragrafen 7a bis 7d geregelt werden. Sie gelten für KWK-Anlagen im Leistungsbereich von über einem Megawatt. Der Bonus für innovative erneuerbare Wärme soll die Einbeziehung erneuerbarer Wärme in KWK-Systemen außerhalb der iKWK-Ausschreibung stärken. Die Höhe des zusätzlich zur KWK-Zuschlagszahlung gewährten Bonus ist abhängig vom Anteil innovativer erneuerbarer Wärme und reicht von 0,4 Cent/kWh Strom aus KWK bei einem 5-prozentigen bis hin zu 7 Cent/kWh bei einem 50-prozentigen Anteil an der Referenzwärme. Der Bonus für elektrische Wärmeerzeuger soll die Installation fabrikneuer elektrischer Wärmeerzeuger fördern, die mindestens 80 Prozent der installierten KWK-Wärmeleistung elektrisch erzeugen können. Die Bonushöhe beträgt 70 Euro/kW thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers bei Anlagen außerhalb der Südregion. Der neue Südbonus gilt für KWK-Anlagen in der Südregion, wenn der Baubeginn nach dem 31. Dezember 2019 sowie bis zum 31. Dezember 2026 erfolgt und sie in der Lage sind, auch in Zeiten ohne Nutzwärmebedarf in voller Höhe der elektrischen Wirkleistung Strom zu erzeugen. Der Bonus wird als Einmalzahlung in Höhe von 60 Euro je Kilowatt gewährt. Wird er in Anspruch genommen, beschränkt sich der jährliche KWK-Zuschlag auf maximal 2.500 Vollbenutzungsstunden.
Leistungsbezogene Einmalzahlung
Der Kohleersatzbonus wird auf eine leistungsbezogene Einmalzahlung umgestellt. Betreiber erhalten einen zusätzlichen Bonus, wenn ihre neue KWK-Anlage eine bestehende Stein- oder Braunkohle-KWK-Anlage ersetzt, die nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen wurde. Die Bonushöhe hängt von der Inbetriebnahme der zu ersetzenden KWK-Anlage und dem Zeitpunkt der Ersetzung ab. Die Höhe des Kohleersatzbonus beträgt 5 bis 390 Euro je ersetzter kW. Grundsätzlich bestehen bleibt das Kumulierungsverbot der KWKG-Förderung mit Investitionszuschüssen. Neben den bereits existierenden Ausnahmen für Mini-KWK-Anlagen bis 20 kW dürfen Komponenten einer KWK-Anlage oder eines iKWK-Systems nach der Richtlinie zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) oder der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden. In diesen Fällen erfolgt eine Anrechnung der Investitionsförderung an der KWKG-Förderung.
Neufassung vorgesehen
Eine Neufassung sieht das KWKG 2020 für die Regelung bei negativen Stundenkontrakten vor. Demnach entfällt der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Stundenkontrakt am Spotmarkt der Strombörse negativ oder ist. Ausgenommen von dieser Regelung und der Meldepflicht sind nun KWK-Anlagen bis 50 kW. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung bei – und Negativwerten wird bei neuen KWK-Anlagen über 50 kW die Stromerzeugung in diesen Zeiten von den gewährten Vollbenutzungsstunden immer abgezogen. Von der Neuregelung betroffen sind nur Anlagen mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 14. August 2020. Für Bestandsanlagen gelten die bisherigen Regelungen.
Netze und Speicher
Geändert hat sich außerdem der Zuschlag für neu errichtete oder ausgebaute Wärme- und Kältenetze, die seit dem 1. Januar 2020 in Betrieb genommen wurden. Werden die Netze zu mindestens 75 Prozent mit KWK-Wärme oder zu mindestens 75 Prozent mit einer Kombination aus KWK-Wärme, erneuerbarer Wärme und Abwärme versorgt, erhöht sich die Förderung unabhängig vom mittleren Nenndurchmesser der Leitungen auf 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Alternativ können neue oder ausgebaute Wärmenetze, die bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb gehen und nur zu mindestens 50 Prozent mit einer Kombination aus KWK-Wärme, erneuerbarer Wärme und Abwärme versorgt werden, eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten erhalten. Der KWK-Mindestanteil wurde in den jeweiligen Fällen der Kombination mit erneuerbarer Wärme oder Abwärme auf zehn Prozent reduziert. Bei der Förderung von Wärme- oder Kältenetzen sowie der unveränderten Förderung von Wärme- und Kältespeichern wurde der Förderzeitraum auf den 31. Dezember 2029 ausgedehnt.
https://www.bhkw-infozentrum.de
Dieser Beitrag ist in der Augabe September/Oktober 2020 von stadt+werk erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren.
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