WindenergieKommunen finanziell beteiligen
Die kommunale Beteiligung ist ein wichtiges Mittel, um die Energiewende in der Fläche voranzubringen. Sie schafft Akzeptanz und Wertschöpfung vor Ort. Mit § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) hat die Bundesregierung ein wirkungsvolles Instrument zur finanziellen Beteiligung von Standortkommunen an Windkraftprojekten geschaffen. In einem Umkreis von 2,5 Kilometern eines Windrads sollen Gemeinden direkt von den Stromerträgen der Anlage profitieren können, so der Wille des Gesetzgebers.
Bei einer modernen Windenergieanlage der Sechs-Megawatt-Klasse verbleiben so pro Jahr rund 30.000 Euro in der Gemeindekasse – Geld, das nicht dem kommunalen Finanzausgleich unterliegt und somit direkt vor Ort investiert werden kann, etwa in Schulen, Kindergärten, kulturelle sowie soziale Einrichtungen. Das EEG macht damit die Vorteile des Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen für die Bürgerinnen und Bürger im ländlichen Raum erfahrbar.
Mustervertrag steht online bereit
Möglich ist die finanzielle Beteiligung für neue Windenergieprojekte seit dem 1. Januar 2021. Auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausgeweitet wurde die Beteiligungsmöglichkeit ab dem 1. Juli 2021. Seit dem 1. Januar 2023 können zudem auch Betreiber von Bestandsprojekten Standortkommunen eine Beteiligungsmöglichkeit anbieten. Notwendig ist lediglich eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betreiber und Kommune. Der Mustervertrag kann online auf den Seiten der Fachagentur Wind und Solar heruntergeladen werden. Erarbeitet wurde dieser in einem gemeinsamen Konsultationsprozess der FA Wind und Solar mit den Verbänden der Kommunen und der Energiewirtschaft.
Erste Zahlungseingänge verzeichnen die Kämmerer von Standortgemeinden verstärkt seit Mitte, Ende des Jahres 2023, als die ersten Vorhaben mit der neuen Beteiligungsmöglichkeit in die Umsetzung gingen. Führende Projektentwickler wie die JUWI-Gruppe begrüßen die neue finanzielle Partizipationsmöglichkeit und wenden diese in Windenergieprojekten konsequent an. Christian Arnold, JUWI-Geschäftsführer und verantwortlich für das operative Deutschlandgeschäft, erläutert: „Wir machen das bei allen unseren Neubauprojekten möglich; auch eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vor Ort ist, wann immer möglich, ein wichtiger Teil unseres Konzepts.“
Kommunalabgabe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde
Seit der Einführung der so genannten Kommunalabgabe in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde und Jahr hat das Unternehmen in mittlerweile mehr als 20 Projekten die vertraglichen Rahmenbedingungen geschaffen, sodass aus den Betriebserträgen der Anlagen die Kommunalabgabe über die gesamte EEG-Vergütungszeit uneingeschränkt und sicher gezahlt wird. Für den deutschlandweit aktiven Projektentwickler mit Hauptsitz im rheinland-pfälzischen Wörrstadt gilt dabei der Grundsatz, dass die Kommunalabgabe für sämtliche Erträge aus der Windstromproduktion gezahlt wird.
Allein durch die im Jahr 2023 von JUWI in Betrieb genommenen Anlagen fließen in den nächsten 20 Jahren jährlich einstellige Millionen-Euro-Beträge in die kommunalen Kassen zwischen Ost- und Bodensee. Die Gesamtsumme wird in den kommenden Jahren dank weiterer Neubauprojekte kontinuierlich ansteigen. Bei gleichem Ausbautempo jedes Jahr um rund eine weitere Million Euro. Um weitere Dynamik bei der Anwendung der Kommunalabgabe bei neuen Windenergieprojekten zu entfachen, haben einige Projektentwickler und Betreiber unter dem Dach des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) eine freiwillige Selbstverpflichtung unterzeichnet.
Diese unterstreicht das Engagement, die Gemeinden in der Nähe ihrer Windparks bundesweit einheitlich finanziell zu beteiligen und damit die freiwillige Regelung im Rahmen des § 6 EEG 2023 obligatorisch umzusetzen. Und auch der Bundesverband Windenergie (BWE) ermutigt seine Mitgliedsunternehmen, Kommunen finanziell an den Windenergieanlagen zu beteiligen.
Flickenteppich an Regelungen
Zusätzlich zur bundesrechtlichen Regelung gemäß § 6 EEG haben zahlreiche Bundesländer eigene landesrechtliche Beteiligungsregelungen mit unterschiedlichen finanziellen Verpflichtungen erlassen. Zuletzt Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen und das Saarland. Andere Länder bereiten verpflichtende Beteiligungsgesetze vor, so etwa Bayern und Rheinland-Pfalz. Ende Juli 2024 gab es in sieben der 13 Flächenländer verbindliche Regelungen zur Beteiligung von Kommunen an Neuanlagen. Vor dem 1. Januar 2024 hatten nur Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg eine solche Regelung.
Aufseiten der Projektentwicklungsunternehmen führt dieser Flickenteppich aus unterschiedlichen Regelungen und Anforderungen jedoch zu teilweise hohen finanziellen und bürokratischen Aufwendungen und letztlich zu Verunsicherung und Planungsunsicherheit. Im schlimmsten Fall könnte sich dadurch die Umsetzung der Ausbauziele verzögern, schließlich belasten verpflichtende und über § 6 EEG hinausgehende Mindestzahlungspflichten die Wirtschaftlichkeit von Wind-, vor allem aber von Solarenergieprojekten, und schwächen die Wettbewerbssituation dieser Projekte gegenüber Projekten in Bundesländern ohne landesrechtliche Regelung.
Vorschläge für eine bundeseinheitliche Regelung
Eine Optimierung des Bundesgesetzes, das die Zahlungspflichten vereinheitlicht und begrenzt, ist daher unerlässlich. BDEW und BWE haben der Politik entsprechende finanzverfassungskonforme Vorschläge für eine bundeseinheitliche Regelung von § 6 EEG unterbreitet. Und auch das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Handlungsdruck erkannt und arbeitet bereits an einer Lösung. Losgelöst von der konkreten Ausgestaltung dieser Regelung bleibt klar festzuhalten, dass erneuerbare Energien signifikant zur Wertschöpfung im ländlichen Raum beitragen. Sie erzeugen sauberen Strom, treiben die Energieresilienz voran und leisten über Gewerbesteuer und Kommunalabgabe gezielte regionale Wertschöpfung.
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