StuttgartKein Eigentumsrecht am Fernwärmenetz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern (5. Dezember 2023) im Rechtsstreit zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und EnBW entschieden, dass die Stadt nach Beendigung des Gestattungsvertrags mit EnBW weder Eigentümerin des Fernwärmenetzes wird, noch die Übereignung des Netzes verlangen kann. Auch ein Anspruch auf Beseitigung der Netzleitungen besteht nicht.
Die Stadt Stuttgart hatte 1994 mit den Technischen Werken der Stadt Stuttgart (TWS) einen Gestattungsvertrag für das Fernwärmenetz abgeschlossen, der bis 2013 lief. Nach dem Verkauf ihrer Anteile an TWS an EnBW konkretisierte die Stadt 2016 ihre Absicht, das Fernwärmenetz zu übernehmen. EnBW lehnte dies ab. Es folgten gerichtliche Auseinandersetzungen.
Stadt hat unternehmerisch gehandelt
Das Gericht entschied nun, dass die Stadt kein automatisches Eigentumsrecht an dem Netz erworben hat. Zwar habe die Stadt auf dem Markt für die Vergabe von Wegenutzungsrechten eine marktbeherrschende Stellung inne. Bei der Weigerung, der EnBW Wegenutzungsrechte einzuräumen, habe sie auch unternehmerisch gehandelt. Ein Anspruch auf Einräumung von Wegenutzungsrechten nach § 19 GWB komme jedoch nur dann in Betracht, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten allen Interessenten die Errichtung paralleler Netzinfrastrukturen ermöglichten. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden.
Die Stadt müsse die nachvertraglichen Rücksichtnahmepflichten beachten und die Lage der Netzleitungen auf ihren Wegegrundstücken gemäß § 1004 BGB dulden. Die Revisionen der Stadt Stuttgart und der EnBW wurden zurückgewiesen. Damit bleibt EnBW Betreiber des Fernwärmenetzes in Stuttgart, während die Stadt kein automatisches Eigentumsrecht erlangt.
EnBW begrüßt die Entscheidung
Die EnBW hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs begrüßt. Der Energiekonzern bekräftigte seine unveränderte Bereitschaft, gemeinsam mit der Stadt Stuttgart die Wärmewende in der Landeshauptstadt voranzutreiben. Andreas Mühlig, EnBW-Bereichsvorstand Erzeugung und damit unter anderem zuständig für die Fernwärmeversorgung, erklärte: „Die Dekarbonisierung des Wärmesektors ist ein wichtiger Baustein der Energiewende. Die EnBW betreibt das Stuttgarter Fernwärmenetz seit vielen Jahren mit großem Engagement und hoher technischer Kompetenz. Wir sind davon überzeugt, dass wir mit unseren Erzeugungsanlagen in Kombination mit unserem Fernwärmenetz einen wesentlichen Beitrag zur Wärmewende in Stadt und Region leisten können und möchten die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung gemeinsam mit der Stadt Stuttgart gestalten.“
Stuttgarter Zustimmung
Zustimmung zum BGH-Urteil kommt auch von der Landeshauptstadt Stuttgart. Andrea Klett-Eininger, Leiterin des Amts für Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales, betonte die Bedeutung des Urteils: „Das Urteil bestätigt unser Ziel, die Konzession für das Fernwärmenetz transparent und diskriminierungsfrei zu vergeben. Der BGH erkennt an, dass die EnBW nicht auf einem uneingeschränkten Wegenutzungsrecht für das Netz besteht. Das stärkt unsere Position für eine Anpassung des Fernwärmenetzes an die Ziele der Klimaneutralität.“
Nach Auffassung des Kartellsenats ist die Landeshauptstadt berechtigt, in einem transparenten Auswahlverfahren zu entscheiden, wer künftig die Konzession für das Fernwärmenetz erhalten soll. Die Stadt sieht die Möglichkeit, dass das ausgewählte Unternehmen nach Abschluss des Verfahrens von der EnBW die Übertragung des Netzes verlangen kann. Alle interessierten Unternehmen, also auch die EnBW, könnten sich um die Konzession bewerben. Nach Vorliegen der Urteilsbegründung will die Stadt über das weitere Vorgehen beraten, wobei das Ziel der Klimaneutralität bis 2035 und die vorausschauende Wärmeplanung im Mittelpunkt stehen werden.
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