BundesregierungGesetzlicher Schub für Windkraft
Das Bundeskabinett hat gestern (15. Juni 2022) Entwürfe des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. Die gesetzlichen Anpassungen sollen den naturverträglichen Ausbau von Windenergie in Zukunft deutlich beschleunigen. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) erklärte: „Gemeinsam mit allen Bundesländern bringen wir den Ausbau der Windenergie nach vorne. Mit dem Gesetz legen wir fest, welches Bundesland in Zukunft wie viel Fläche für den Ausbau der Windenergie bereitstellt.“
Zwei-Prozent-Ziel verankert
Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land verpflichtet die Bundesländer bis Ende des Jahres 2032, einen Anteil von 1,8 bis 2,2 Prozent ihrer Landesfläche für den Ausbau der Windenergie zur Verfügung zu stellen. Die Stadtstaaten müssen 0,5 Prozent ihrer Landesflächen ausweisen. Die Verteilung berücksichtigt unterschiedliche Voraussetzungen der Bundesländer. Das Gesetz sieht ein Zwischenziel von 1,4 Prozent für Ende 2026 vor.
Die Zulassung von Windenergieanlagen wird im Baugesetzbuch auf eine Positivplanung umgestellt. Dies bedeutet, dass Windenergieanlagen künftig in dafür eigens planerisch ausgewiesenen Gebieten privilegiert zulässig sind. Voraussetzung ist, dass die Länder die Flächenziele zum jeweiligen Stichtag erreichen. Werden sie dagegen verfehlt, lebt die Privilegierung im gesamten Außenbereich wieder auf, bis die Flächenziele erreicht sind. Durch diese Umstellung auf eine Positivplanung sollen die Planungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden.
Neu konzipiert wird auch die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch, die pauschale gesetzliche Mindestabstandsregelungen der Länder erlaubt: Die Bundesländer müssen dabei sicherstellen, dass sie trotz dieser Abstandsregelungen die Flächenziele erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Tun sie dies nicht, werden die landesgesetzlichen Abstandsregeln nicht angewandt.
Flächensuche in Schutzgebieten zulässig
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird rechtlich sichergestellt, dass auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden können. Gleichzeitig werden Schutzzonen für bedrohte Arten definiert und hohe ökologische Standards garantiert. Um Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu vereinfachen und zu beschleunigen, werden für die artenschutzrechtliche Prüfung bundeseinheitliche Standards gesetzt. Für die Signifikanzprüfung wird eine Liste von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten festgelegt. Hinzu kommen gestaffelte, artspezifische und brutplatzbezogene Abstandsvorgaben mit einem Tabubereich und Prüfbereichen.
Zur Erleichterung der Ausnahmeerteilung wird zunächst klargestellt, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Die Alternativenprüfung und die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung werden vereinfacht. Für das Repowering von Windenergieanlagen an Land werden artenschutzbezogene Vorgaben in das Bundesnaturschutzgesetz übernommen und dort weiter präzisiert.
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