WärmeversorgungGemeinsam zum grünen Wärmenetz
Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Nah- und Fernwärmenetzen ermöglichen es Kommunen, eine effiziente und ortsnahe Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien sicherzustellen. Die Rolle der Kommunen als Eigentümer von leistungsfähiger Infrastruktur wird dabei immer wichtiger, da damit der Anschluss von privaten und öffentlichen Nutzern ermöglicht wird und so die andernfalls erforderlichen, erheblichen Investitionen in die Modernisierung von Heizungs- und Klimatechnik vermieden werden.
Laut dem am 31. August 2021 in Kraft getretenen Klimaschutzgesetz soll Deutschland bis zum Jahr 2045 klimaneutral werden. Dabei wird in der Bundesrepublik rund die Hälfte der Energie für Wärme verbraucht. Bislang stammt Fernwärme überwiegend aus fossilen Quellen, der Anteil erneuerbarer Energien liegt bei gerade einmal 17,5 Prozent. Daraus ergibt sich großer Bedarf, die bestehenden Wärmenetze umzubauen und auf die Einspeisung von Wärme aus erneuerbaren Energien vorzubereiten. Zudem wird vielerorts die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Wärmenetze erforderlich.
Langer zeitlicher Projektvorlauf
Solche Maßnahmen sind mit erheblichen Investitionen verbunden und haben einen langen zeitlichen Projektvorlauf. Um den Umstieg auf erneuerbare Energien und die notwendigen Transformationen der Infrastruktur voranzutreiben, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Entwurf der Richtlinie „Bundesförderung effizienter Wärmenetze“ (BEW) umfassende Mittel in Aussicht gestellt. Die Inanspruchnahme von Fördermitteln wird in der Regel durch kommunale Eigenmittel sowie Fremdmittel etwa von Infrastrukturinvestoren ergänzt, um eine gesamtheitliche Projektfinanzierung sicherzustellen. Für Kommunen sind verschiedene Wege zur Strukturierung des Projekts denkbar. So ist neben einer Eigenrealisierung auch die Gründung von Kooperationen mit Dritten ein Lösungsansatz. Bei der Projektstrukturierung ist grundsätzlich zwischen der Infrastruktur- und Betreiberebene zu differenzieren. Sämtliche konzeptionellen Überlegungen müssen dabei kommunal-, vergabe- und zuwendungsrechtskonform sein, da andernfalls das Risiko einer Nichtauszahlung oder Rückforderung von Zuwendungen besteht.
Auch wenn die Kommune das Projekt in eigener Verantwortung realisieren möchte, muss zunächst bewertet werden, ob das Vorhaben von einem rechtlich unselbstständigen kommunalen Eigenbetrieb oder einer selbstständigen Organisationseinheit wie beispielsweise einem Kommunalunternehmen oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgesetzt werden soll. Dabei sollte in die Erwägungen einbezogen werden, inwiefern möglicherweise bestehende Beteiligungsstrukturen wie Gemeinde- oder Stadtwerke weiterentwickelt werden können. Die erforderlichen Planungs-, Bau- und Betriebsleistungen müssen dann – sofern sie nicht in kommunaler Eigenleistung erbracht werden – in einem (europaweiten) Auswahl-/Vergabeverfahren vergeben werden.
Kooperation mit Dritten
Ein weiterer Lösungsansatz ist die Kooperation mit Dritten, also die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung mit anderen öffentlichen Stellen im Wege der interkommunalen Kooperation oder einer strategischen Partnerschaft mit einem Privatunternehmen. Zu unterscheiden ist dabei die Kooperation auf vertraglicher Grundlage und die gesellschaftsrechtliche Gründung einer gemeinsamen Organisationseinheit. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Kommunen nach Maßgabe der kommunalrechtlichen Vorgaben einen angemessenen Einfluss auf die relevanten Entscheidungen zur Umsetzung des Vorhabens haben.
Sowohl die interkommunale Kooperation als auch die strategische Partnerschaft kann auf Grundlage eines Vertrags umgesetzt werden. Während die interkommunale Kooperation bei wechselseitigen Beiträgen der öffentlichen Kooperationspartner nach § 108 Abs. 6 GWB ausschreibungsfrei ist, wird die Kooperation mit einem Privatunternehmen aufgrund der Leistungsbeziehungen in aller Regel auf vertraglicher Grundlage der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht unterfallen.
Die interkommunale Kooperation kann zudem im Wege einer gemeinsamen Organisationseinheit wie beispielsweise einer öffentlichen Infrastrukturgesellschaft umgesetzt werden. Bei der Kooperation mit einem Privatunternehmen in einer so genannten gemischtwirtschaftlichen Organisationseinheit handelt es sich um eine Projektgesellschaft (Joint Venture). Unter gewissen Voraussetzungen ist die interkommunale Kooperation im Rahmen einer gemeinsamen Organisationseinheit nach § 108 Abs. 1 und 4 GWB wiederum ausschreibungsfrei. Bei der Gründung einer Projektgesellschaft mit einem privaten Partner ist stets kritisch zu bewerten, ob mit der Stellung als Mitgesellschafter zugleich eine Überantwortung eines Leistungsanteils an das Privatunternehmen einhergeht. In diesem Fall ist die Begründung einer öffentlich-privaten Partnerschaft als ausschreibungspflichtiger Vorgang anzusehen.
Umsichtige Entscheidung
Kommunen haben die Möglichkeit, Wärmeprojekte unter Einbeziehung staatlicher Finanzmittel in Ergänzung zu anderweitigen Kapitalquellen zu realisieren und damit im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge einen Beitrag zur Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele zu leisten. Dabei bieten sich verschiedene Projektstrukturen an. Die Entscheidung über eine Kooperation mit öffentlichen oder privaten Dritten sollte von der beabsichtigten strategischen Positionierung am Markt sowie der eigenen kommunalen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht werden. In jedem Fall muss einer solchen Weichenstellung für die Projektrealisierung eine ausführliche technische, kommerzielle und rechtliche Bewertung sowie die Ableitung einer Vorlage für die Befassung der zuständigen Gremien vorausgehen, um eine umsichtige Entscheidung für solche zukunftsweisenden Projekte treffen zu können.
Dieser Beitrag ist in der Ausgabe Mai/Juni 2022 von stadt+werk erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren.
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