Leipziger StadtwerkeGaskonzession rechtskräftig
Allein die Mitwirkung von Stadträten, die zugleich im Auftrag der Stadt Leipzig oder als deren Vertreter Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke Leipzig sind, am Stadtratsbeschluss vom 15. April 2015 führt nicht zur Nichtigkeit des zwischen der Stadt Leipzig und den Stadtwerken abgeschlossenen Gaskonzessionsvertrags. In Konzessionsverfahren für Strom- und Gasnetze führt die Mitwirkung von Personen, die bei einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied eines Organs tätig sind, nicht automatisch zu einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrages. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Damit bestätigt das Gericht das von ihm entwickelte Gebot der Neutralität von Vergabestellen in Gemeinden, die sich mit Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften am Wettbewerb beteiligen, stellt aber zugleich fest, dass allein aus der Teilnahme von so genannten Doppelmandatsträgern an dem abschließenden Beschluss des Gemeinderats keine unbillige Behinderung eines unterlegenen Bieters folgt (Az. EnZR 99/18). Das teilt die auf Energierecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held aus Berlin mit.
Führte allein das Eigeninteresse einer Gemeinde, den Konzessionsvertrag mit den eigenen Stadtwerken abzuschließen, zu einem Verstoß gegen das Neutralitätsverbot, träfe dies auf den gesamten Gemeinderat zu. Die Konzessionierung von kommunalen Unternehmen wäre ausgeschlossen. Das sei, so das Gericht, mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht vereinbar.
In dem von den Stadtwerken angestrengten Netzherausgabeprozess wandte die MITGAS (Mitteldeutsche Gasversorgung) ein, an der Abstimmung im Leipziger Stadtrat hätten Gemeinderäte mitgewirkt, die zugleich Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke sind, was per se zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrages führe. Das Landgericht (LG) Magdeburg hatte eine unbillige Behinderung der MITGAS im Leipziger Gasnetzstreit verneint. In der Berufungsinstanz nahm das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg aber an, dass die Mitwirkung der Doppelmandatsträger gegen das Neutralitätsgebot verstoße und der Konzessionsvertrag mit den Stadtwerken folglich nichtig sei. Die Mitwirkung von Doppelmandatsträgern führe jedoch, so der BGH, nicht per se zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags. Vielmehr müsse der unterlegene Bieter im Einzelnen darlegen und beweisen, dass eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Mitwirkung möglich war. Bei der einstimmigen Entscheidung des Leipziger Stadtrats zugunsten der Stadtwerke im Jahr 2015 ist das laut BGH nicht ersichtlich.
Die Leipziger Stadtwerke begrüßen das Urteil. „Wir freuen uns über diese deutliche Einschätzung. Nun wird sich das Landgericht Magdeburg wieder mit der Frage beschäftigen. Wir sind positiv gestimmt“, erklärt Karsten Rogall, Geschäftsführer der Leipziger Stadtwerke.
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