KommunalrichtlinieFörderung wird ausgeweitet
Neue Förderschwerpunkte, erweiterte Antragsberechtigungen und eine lange Geltungsdauer: Das sind die Eckpunkte der vom Bundesumweltministerium veröffentlichten novellierten Kommunalrichtlinie, die zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Die neue Richtlinie soll Anreize für kommunale Akteure schaffen, den Klimaschutz vor Ort noch effektiver voranzubringen.
Unter anderem soll dies mit mehr Personal gelingen. Künftig werden neben den Klimaschutz-Managern auch Klimaschutzkoordinatoren sowie Fachpersonal gefördert, das sich um die Einführung und Erweiterung eines Energie-Managements kümmert. Zudem können auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine sowie Contractoren, die Klimaschutzprojekte im Auftrag für Kommunen umsetzen, von Fördermitteln im Rahmen der Kommunalrichtlinie profitieren.
Alle Fördermaßnahmen werden zudem für alle Antragsberechtigten geöffnet. Fördermittel werden künftig für zahlreiche zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen gewährt. Dazu gehören etwa Einstiegs- und Orientierungsberatungen, themenoffene Fokusberatungen und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen. Neu ist auch, dass im Rahmen so genannter Vorreiterkonzepte die ambitionierte Aktualisierung von Klimaschutzkonzepten bezuschusst wird, die vor 2017 entstanden sind.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die gemäß Richtlinie einzubringenden Eigenmittelanteile sind noch bis Ende 2022 abgesenkt. Zudem profitieren finanzschwache Kommunen auch weiterhin von erhöhten Förderquoten – bis hin zur Vollfinanzierung für ein Erstvorhaben. Förderanträge können ganzjährig eingereicht werden, die Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2027. Zu den Fördermöglichkeiten der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) berät das Service- und Kompetenzzentrum:Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) am Deutschen Institut für Urbanistik (Difu).
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