EEG-ReformDie Stunde der Experten
Die Ausbauziele im Bereich der erneuerbaren Energien als auch die nationalen Klimaziele können nicht eingehalten werden, falls die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wie geplant durchgeführt wird. Zu diesem Schluss gelangten mehrere Experten in einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie am gestrigen Mittwoch (4. Juni 2014). Sowohl der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) als auch der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sowie das Bündnis Bürgerenergie wandten sich gegen einige der zentralen Aspekte der Gesetzesnovelle. So steht nach Ansicht von BEE-Geschäftsführer Hermann Falk die Drosselung der Ausbaugeschwindigkeit Erneuerbarer-Energien-Anlagen in einem „deutlichen Widerspruch“ zu dem Bekenntnis der Bundesregierung zum Klimaschutz und der Energiewende. Da nicht erkennbar sei, dass Deutschland im Wärme- und Verkehrssektor die erforderlichen Ausbauwerte erreiche, werde es das verpflichtende Ausbauziel für die erneuerbaren Energien aller Wahrscheinlichkeit nach nicht einlösen können. Hubert Waiger vom BUND wertete den im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausbaukorridor ebenfalls als zu niedrig. Laut einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestags forderte er die Bundesregierung dazu auf, das Ausbauziel auf mindestens 45 Prozent bis zum Jahr 2020 und 75 Prozent bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Waiger kritisierte zudem den Entschluss, den Ausbau der erneuerbaren Energien in die Hände weniger großer Stromkonzerne zu legen. Dafür erntete er Zustimmung von Thomas E. Banning vom Bündnis Bürgerenergie. So würden im jetzigen Gesetzesentwurf Anreize für eine dezentrale Erzeugung und Direktversorgung mit Bürgerstrom fehlen, worunter die Investitionsbereitschaft der Bürger in Klimatechnologien letztendlich leiden könnte.
Aus für die Bürgerenergie
Besonders kritisch werteten die Sachverständigen laut Meldung die verpflichtende Direktvermarktung sowie das Ausschreibungsverfahren. Die Bundesregierung wolle mit der Verpflichtung Erzeuger von erneuerbarem Strom dazu bringen, die Vermarktung ihres Stroms an den Vorgaben der Strombörse auszurichten, erklärte Waiger. Dies aber mache Bürgerenergie-Akteure von hochspezialisierten Vermarktungsunternehmen abhängig. In der Folge würden sie es schwer haben, sich weiter auf dem Markt zu behaupten. Die Ausschreibungspflicht könnte in den Augen des BUND-Vertreters das endgültige Aus für die Bürgerenergie bedeuten. Erfahrungen aus der Praxis anderen Ländern zeigten, dass Ausschreibungen die größten Anbieter begünstigten, warnte er. Noch gravierender aber seien die Auswirkungen von bekannten Ausschreibungsmodellen. Beide Rahmenbedingungen stellten „eine wesentliche Erhöhung der Markteintrittshürden“ für Bürgerenergie-Akteure dar und gefährdeten so die Akteursvielfalt, sagte Banning.
Kurs halten
Ganz andere Töne kommen hingegen vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU). In mehreren Presseerklärungen bekennen sie sich klar zur geplanten EEG-Reform und die ihr zugrundeliegenden Änderungen. „Die Bundesregierung sollte Kurs halten“, erklärte Hildegard Müller, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung anlässlich der Anhörung in Berlin. „Es bleibe weiterhin notwendig, die erneuerbaren Energien wettbewerbsfähig zu machen und sie in die Gesamtverantwortung für das Energiesystem einzubinden. Die verpflichtende Direktvermarktung und die geplante Ermittlung der Förderhöhe im Wettbewerb seien zentrale Elemente. Auch der vorgesehene Ausbaukorridor wird mehr Verlässlichkeit in den Umbau der Energieversorgung bringen“, betonte Müller. VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck zeigte sich von dem Reformwille der Bundesregierung ebenfalls erfreut. Die Integration der erneuerbaren Energien in den Markt würde damit vorangetrieben. Beim parlamentarischen Verfahren dürfe es jetzt aber nicht darum gehen, durch zahlreiche Änderungen die richtige Grundrichtung in ihr Gegenteil zu verkehren. Vielmehr sollte der Kurs konsequent fortgesetzt und Ausnahmen so eng wie möglich gefasst werden. Das gelte insbesondere für die Bagatellgrenzen bei der Direktvermarktung.
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