Montag, 23. Dezember 2024

AuschreibungenDe-minimis für Bürgerenergie gefordert

[07.08.2015] In einem gemeinsamen Brief fordern die Klima- und Energieminister mehrerer Länder, die geplanten Ausschreibungsmodelle für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen zu überdenken. Bei Bürgerenergieprojekten soll die De-minimis-Regelung greifen.
Kleine Bürgerenergieprojekte bei Windanlagen sollen von der De-minimis-Regelung profitieren

Kleine Bürgerenergieprojekte bei Windanlagen sollen von der De-minimis-Regelung profitieren, fordern die Energieminister mehrerer Länder.

(Bildquelle: luise / pixelio.de)

Das Ende Juli 2015 vorgestellte Eckpunktepapier „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (21860+wir berichteten) stößt weiterhin auf Kritik. In einem gemeinsamen Brief an Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) fordern die für Energie- und Klimapolitik zuständigen Minister und Senatoren der Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hamburg, Bremen und Thüringen die Bundesregierung dazu auf, die ab dem Jahr 2017 geplanten Ausschreibungsmodelle zur Ermittlung der Fördersätze nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetze (EEG) zu überdenken. Durch Ausnahmen von kleinen Bürgerenergieprojekten bei Windenergieanlagen an Land könnte die Akteursvielfalt gewahrt und die Akzeptanz für den Ausbau erneuerbarer Energien erhalten bleiben, heißt es in einer Pressemitteilung des Thüringer Umweltministeriums. „Mit den von der Bundesregierung geplanten Ausschreibungsmodellen wird die Energiewende aus Bürgerhand und die Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien vor Ort gefährdet“, sagt Thüringens Energieministerin Anja Siegesmund (Bündnis 90/Die Grünen). Es sei europarechtlich unbedenklich, für kleine Bürgerenergieprojekte bei Windanlagen an Land die De-minimis-Regelung zu nutzen und damit die Hürden für Bürgerenergiegenossenschaften zu verringern. „Das muss auch für Deutschland als Vorzeigeland der Energiewende gelten“, so Siegesmund.

De-minimis als Ausnahmetatbestand

Als De-minimis-Beihilfen werden laut dem Bundeswirtschaftsministerium Zuwendungen bezeichnet, die so gering sind, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssten daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden. Die in den EU-Beihilfeleitlinien für Umwelt und Energie vorgesehene De-minimis-Regelung sieht etwa vor, bis zu sechs Windenergieanlagen oder bis zu sechs Megawatt installierter Leistung ausschreibungsfrei zu nutzen. Die Energieminister halten diesen von der EU-Kommission gewährten Ausnahmetatbestand für geeignet, um auch bei Windenergie an Land Strukturbrüche zu vermeiden.





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