Montag, 23. Dezember 2024

Strom- und GasvertriebBefreiung vom Vergaberecht

[20.09.2016] Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) konnte durch einen bei der EU-Kommission eingereichten Antrag bewirken, dass Energieversorger künftig bei Beschaffungsvorgängen im Bereich Vertrieb von Strom und Gas von der Ausschreibungspflicht befreit sind.

Öffentliche Aufträge bei Beschaffungsvorgängen im Bereich Vertrieb von Strom und Gas an Letztverbraucher sind künftig nicht mehr ausschreibungspflichtig. Das hat jetzt die Europäische Kommission auf Antrag des Bundesverbandes der Energie-und Wasserwirtschaft (BDEW) beschlossen. Auch das Bundeskartellamt hatte den BDEW-Antrag zuvor unterstützt. Die Entscheidung sei mittlerweile sogar schon im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. „Für die Praxis der Energieversorger bedeutet die Befreiung vom Vergaberecht eine erhebliche Erleichterung“, sagt Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung.“ Die Entscheidung sei sachgerecht, weil sich die Energieversorger in diesem Bereich im Wettbewerb befinden. Zwar müssten Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich die Regeln des Vergaberechts anwenden, das Vergaberecht ermögliche jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmen von dieser Regel. So könne eben eine Befreiung vom Vergaberecht dann erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die wiederum keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Unter die nicht mehr ausschreibungspflichtigen Beschaffungleistungen fallen künftig Callcenter-Leistungen, vertriebsbezogen IT-Dienstleistungen und Software, Portfolio-Management-Systeme, Abrechnungsdienstleistungen, Leistungen von Agenturen im Bereich Social Media, klassische Werbung, Corporate Design/Marketing sowie die Leistungen von auf Aufbau, Gestaltung und Betreuung von Messeeinrichtungen/Messeständen spezialisierten Anbietern. Die Freistellung umfasse darüber hinaus auch die Errichtung von Verwaltungsgebäuden für den Vertriebsbereich, den Bau eines Kundenservice-Gebäudes sowie alle damit zusammenhängenden Anschaffungen. Auch die Leistungen von Unternehmensberatungen, Wirtschaftsprüferleistungen und CRM-Systeme seien von der Freistellung erfasst. Nicht frei gestellt sind hingegen Aufträge in Zusammenhang mit der Grundversorgung und mit Heizstrom. Wie der BDEW mitteilt, ist die Rechtsgrundlage für den BDEW-Antrag die so genannte Sektorenrichtlinie (2014/25/EU), die in Deutschland durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Sektorenverordnung (SektVO) umgesetzt wird.





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