EilbeschlussGericht stoppt Roll-out von Smart Metern
Die Marktverfügbarkeitserklärung, mit der das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Anfang 2020 den Startschuss für den verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme gegeben hat, ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 4. März 2021 in einem Eilbeschluss entschieden (Aktenzeichen: 21 B 1162/20,I. Instanz: VG Köln 9 L 663/20). Mit der Entscheidung wird die Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme vorläufig ausgesetzt.
Hintergrund
Mit der Marktverfügbarkeitserklärung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart Meter Gateways) auszurüsten, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität genügen. Diese Feststellung löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme. Wie das OVG mitteilt, klagte dagegen ein Unternehmen aus Aachen, das solche Messsysteme vertreibt. Der Gerichtsbeschluss vom 4. März hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen.
Begründung der Richter
In der Begründung des 21. Senats des OVG heißt es:
Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen sei voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten. Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht. Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.
Weitere Klagen anhängig
Laut OVG ist der Beschluss des 21. Senats unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Allgemeinverfügung) sei noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem seien beim 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern, insbesondere Stadtwerken anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden werde.
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