GesetzgebungKabinett beschließt Änderungsgesetz
Die Bundesregierung hat Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verabschiedet. Das Kabinett stimmte gestern (19. Oktober 2016) dem KWKG- und EEG-Änderungsgesetz zu. Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass das KWKG alle Voraussetzung für die noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission erfüllt. Wie die Bundesregierung mitteilt, werden insbesondere zwei Maßnahmen im KWKG umgesetzt: Ebenso wie Erneuerbare-Energien-Anlagen werden KWK-Anlagen zwischen einem und 50 Megawatt künftig nur noch gefördert, wenn sie sich erfolgreich in einer Ausschreibung durchsetzen. Darüber hinaus wird die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übertragen. Zudem werden Regelungen des EEG geändert. Die Eigenversorgung mit Strom wird seit dem EEG 2014 teilweise mit der EEG-Umlage belastet. Davon nicht betroffen sind bisher Bestandsanlagen. Diese Ausnahme war bislang jedoch nur bis Ende 2017 befristet. Die Bundesregierung schreibt diesen Vertrauensschutz nun fort: Bestandsanlagen müssen demnach für die Eigenversorgung auch künftig keine EEG-Umlage bezahlen.
BDEW begrüßt die Änderungen
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßte die Änderungen. Für KWK-Anlagenbetreiber werde nun Rechtssicherheit geschaffen. Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung, erklärte: „Es ist positiv, dass die Politik zentrale, praxisnahe Empfehlungen der Branche berücksichtigt hat. Besonders wichtig ist, dass die Bundesregierung noch eingelenkt und die KWK- und speicherfeindlichen Regelungen aus dem Gesetzentwurf gestrichen hat.“ Auch die Entscheidung, eine ermäßigte KWK-Umlage für Stromspeicher einzuführen, findet den Beifall des Branchenverbands. Die ursprünglich geplante Regelung hätte laut BDEW zu einer drastischen Mehrbelastung von Speichern geführt und Pumpspeicherkraftwerke aus dem Markt gedrängt. Auch die Option, das Ausschreibungsvolumen um 100 auf maximal 300 Megawatt anzuheben, sei positiv. Damit könne nachgesteuert werden, falls sich abzeichne, dass die Ziele für den Ausbau der KWK-Anlagen oder die energie- und klimapolitischen Ziele nicht erreicht werden.
Kritik äußert der BDEW an der kurzen Frist bis Inkrafttreten der Gesetzesänderungen: Die Übergangsregelungen gelten nur bis Ende 2016, anstatt bis zur ersten Ausschreibungsrunde im Winter 2017/18. Hierzu Kapferer: „Unsere Unternehmen brauchen Planungs- und Investitionssicherheit. Zu kurzfristige Änderungen hemmen die Bereitschaft, in die Technologie zu investieren. Das bremst den notwendigen Ausbau der KWK-Anlagen.“
Kritik vom VKU
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) forderte indessen Nachbesserungen, um die Potenziale der Kraft-Wärme-Kopplung für eine umweltfreundliche und sozialverträgliche Energie- und Wärmeversorgung besser zu nutzen. „Das Gesetz muss die technischen Gegebenheiten in Fernwärmenetzen besser berücksichtigen“, sagte VKU-Hauptgeschäftsführerin Katherina Reiche. Derzeit sei etwa vorgesehen, dass Einspeisetemperaturen in Wärmenetzen vorgegeben werden können. „Angesichts der unterschiedlichen Netz- und Einspeisesstrukturen würde das aber dazu führen, dass Netze temperatur- und nicht wie heute effizienzorientiert gefahren werden. Das konterkariert Klimaschutzanstrengungen und ist deshalb nicht zielführend“, kritisierte Reiche. Auch die erschwerten Anforderungen an die Förderung von Wärmenetzen stoßen beim Spitzenverband der Kommunalwirtschaft auf Kritik. „Wärmenetze sind der Schlüssel für eine klimafreundliche Wärmeversorgung in Ballungsräumen. Um künftig auch erneuerbare Energien in die Wärmeversorgung einbinden zu können, brauchen wir mehr Netzum- und -ausbau. Da hilft ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand nicht, so wie ihn der Gesetzentwurf fordert“, sagte Reiche.
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