[21.11.2016] Der Anschluss- und Benutzungszwang an ein kommunales Nah- oder Fernwärmenetz kann angeordnet werden, wenn die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes erfüllt sind. So lautet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Städte und Gemeinden können die Nutzung von Wärmenetzen aus Gründen des Klimaschutzes künftig leichter durchsetzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Anfang September 2016 in letzter Instanz entschieden. Jetzt wurde die Urteilsbegründung veröffentlicht: Der Anschluss- und Benutzungszwang an ein kommunales Nah- oder Fernwärmenetz kann ohne ein zusätzliches Fachgutachten angeordnet werden, wenn die Anlage die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) erfüllt, urteilte das oberste Verwaltungsgericht (Az.: BVerwG 10 CN 1.15). Ein konkreter Nachweis, dass das Wärmenetz dem Klimaschutz dient, sei dann überflüssig. Sebastian Helmes, Rechtsexperte des Beratungsunternehmens Sterr-Kölln & Partner, kommentiert: „Angesichts der unbestreitbaren Vorteile von effizienten Wärmenetzen für den Klimaschutz war kaum nachvollziehbar, dass ein mühsamer Einzelfallnachweis über die konkreten Auswirkungen nötig sein sollte. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung nun die Tür weit aufgestoßen für kommunale Wärmeprojekte.“ Der Anschluss- und Benutzungszwang könnte nun eine Renaissance erfahren – das Urteil erleichtere Investitionen in klimafreundliche Wärmenetze.
(al)
Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts (Deep Link)
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