Donnerstag, 25. April 2024

Gesetzgebung:
DigiNetzG betrifft Netzbetreiber


[26.9.2016] Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze hat Auswirkungen auf Betreiber von Energienetzen. Sie müssen ihre Infrastrukturen für Telekommunikationsunternehmen öffnen.

Der Bundesrat hat am Freitag vergangener Woche (23. September 2016) das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) verabschiedet. Laut dem Gesetz dürfen Telekommunikationsanbieter für den Breitband-Ausbau auch passive Infrastrukturen von Energienetzbetreibern mitnutzen. Dazu zählen maßgeblich Leerrohre, aber auch weitere Komponenten wie Einstiegsschächte, Verteilerkästen oder Gebäude. Ein einfacher Antrag reicht aus, damit der Netzbetreiber im betroffenen Netzgebiet Auskunft erteilen muss. Eine Mitnutzung kann er nur ablehnen, wenn er hierfür eng definierte triftige Gründe darlegt. Das Aachener Beratungsunternehmen BET empfiehlt deshalb den Netzbetreibern, sich darauf vorzubereiten. Olaf Unruh, Bereichsleiter Netzberatung bei BET, sagt: „Besonders die Netzbetreiber in Stadtgebieten müssen sich auf eine Anzahl von Anträgen einstellen, die kurzfristig zu bearbeiten sind. Und auch darauf, ein angemessenes Mitnutzungsentgelt berechnen zu können.“ BET-Geschäftsführer Wolfgang Zander ergänzt: „Das DigiNetzG gibt Anlass, die Positionierung zum Thema Breitband-Ausbau zu überprüfen: Soll man nur die Pflichtaufgabe erfüllen, passive Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen oder will man eine aktive Rolle einnehmen, sei es als Errichter und Eigentümer, Breitbandnetzbetreiber oder Diensteanbieter.“ (al)

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze – DigiNetzG (PDF, 73 KB) (Deep Link)
http://www.bet-aachen.de

Stichwörter: Breitband, BET, DigiNetzG



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