[26.9.2016] Der Deutsche Wetterdienst wehrt sich schon lange gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in der Nähe zu Wetterradarstationen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in zwei parallelen Verfahren die Position der Windkraftanlagenbetreiber gestärkt.
Wer soll entscheiden, ob Windenergieanlagen (WEA) die Funktionsfähigkeit von Wetterradarstationen und damit die Aufgabenerfüllung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) stören? Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei parallelen Streitsachen entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) keinen Beurteilungsspielraum bei diesen Fragen haben soll. Die Bewertung unterläge stattdessen der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Gegenstand beider Verfahren waren WEA, für deren Errichtung und Betrieb die Betreiber immissionsschutzrechtliche Genehmigungen beantragt hatten. Strittig war in beiden Fällen, ob den im Außenbereich privilegiert zulässigen WEA, der öffentliche Belang nach Paragraph 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 Baugesetzbuch entgegensteht. Als solchen wollte der Wetterdienst die nachteilige Beeinflussung der Funktionsfähigkeit der jeweils etwas mehr als zehn Kilometer entfernt liegenden Wetterradaranlagen und der Warnprodukte des DWD geltend machen. Die WEA-Betreiber hatten in der Berufungsinstanz Erfolg. Wie das Bundesverwaltungsgericht mitteilt, hatte sowohl der Verwaltungsgerichtshof München als auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Fragen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterlägen. Die Überprüfung erbrachte das folgende Ergebnis: Die zu erwartenden oder nicht auszuschließenden Störungen der Wetterradarstationen durch Abschattungseffekte und Fehlechos haben im Allgemeinen nicht das Gewicht eines der Genehmigung der WEA entgegenstehenden öffentlichen Belangs. Insoweit komme dem DWD ein Beurteilungsspielraum nicht zu. Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes gebiete, dass Verwaltungshandeln grundsätzlich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt überprüfbar sein muss. Ausnahmen könne nur der Gesetzgeber regeln. Für einen gesetzgeberischen Willen, dem DWD entsprechende Spielräume einzuräumen, gebe es indes keinen Anhaltspunkt. Auch sonst spreche nichts für eine Letztentscheidungsbefugnis des Deutschen Wetterdienstes.
(me)
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